Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 333

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkurs­ordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gebührenan­spruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebüh­rengesetz und das Mietrechtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009) (89 der Beilagen), in der Fassung des Berichtes des Justizausschusses (114 der Beilagen):

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkurs­ordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gebührenan­spruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebüh­rengesetz und das Mietrechtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009) (89 der Beilagen), in der Fassung des Berichtes des Justizausschusses (114 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel III Z 7 lautet § 121 Abs. 3 wie folgt:

„(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtli­cher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitglied­staaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, ABl. Nr. L 324
vom 10.12.2007 S. 79, bleiben unberührt.“

2. In Artikel XIV (Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung) Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:

„Art. III Z 10 (§ 252 ZPO) tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft; § 252 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 ZPO sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht ein­gelangt sind.“

Begründung

Der Abänderungsantrag dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

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Präsident Fritz Neugebauer: Letzte Rednerin hiezu: Frau Abgeordnete Mag. Hakl. – Bitte.

 


23.44.07

Abgeordnete Mag. Karin Hakl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundes­ministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Es wurde zu dieser Zivilverfahrens-Novelle bereits alles gesagt – nur noch nicht von mir –, deswegen sage ich gar nichts dazu (Beifall und Bravorufe bei der ÖVP), außer: Das europäische Mahnverfahren und das europäische Bagatellverfahren sollten uns schon ein bisschen zum Nachdenken brin­gen.

Innerhalb Europas wird es möglich, mit ganz einfachen einheitlichen und standardisier­ten Formularen – unter Einhaltung sämtlicher Menschenrechtsbestimmungen und


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