Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll17. Sitzung / Seite 77

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Verfassungsgerichtshofes, der den damaligen, bereits im Gesetz niedergeschriebenen humanitären Aufenthalt insofern aufgehoben hat, als er gesagt hat, es geht nur von Amts wegen, man kann keinen Antrag stellen.

Damals gab es keine Aufregung Ihrerseits! Aber jetzt, heute und hier regen Sie sich diesbezüglich auf, und das erscheint mir schon ein wenig seltsam. (Abg. Strache: Weil Sie etwas machen, das der Verfassungsgerichtshof nicht so ...!)

Ich gehe nun zurück zum Begutachtungsentwurf. Der erste Begutachtungsentwurf, der seitens der Frau Ministerin im Dezember des Vorjahres vorgelegt wurde, hat – das stimmt – am 22. Jänner bei der Landeshauptleutekonferenz für einige Kritik gesorgt, speziell in Bezug auf die Altfälle, die Patenschaft und den Beirat; speziell der Beirat hatte damals in der Gesetzesvorlage keine bundeseinheitliche Regelung.

Es gibt eine überarbeitete Regierungsvorlage, und in diese überarbeitete Regierungs­vorlage sind viele Aspekte eingeflossen. Wenn etwa die Ausweisung gemäß Artikel 8 EMRK im Asyl- oder Fremdenrechtsverfahren unzulässig ist, dann ist es jetzt hier erstmals möglich – und ich betone noch einmal: erstmals! –, einen Aufenthaltstitel zu gewähren; und sowohl im Asylgesetz, im Fremdenpolizeigesetz als auch im Nieder­lassungs- und Aufenthaltsgesetz ist dies entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes mit einem Kriterienkatalog geregelt.

Auch dieser Kriterienkatalog ist in seiner ursprünglichen Form bekrittelt worden, er ist aber aufgrund dessen abgeändert worden. In jedem dieser Fälle ist eine Einzel­fallprüfung vorzunehmen. Und wenn es in einem derartigen Fall von Amts wegen oder auf Antrag zu einer Niederlassungsbewilligung kommt, dann gibt es zwei verschiedene Varianten: die der unbeschränkten und die der beschränkten Niederlassungs­bewil­ligung. Das ist ein gutes Zeichen, denn es beweist, dass die humanitären Aspekte bereits ins Regelverfahren integriert sind.

Für die Altfälle, und zwar sind das jene Personen, die sich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhalten, gibt es jetzt auch die Möglichkeit, eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Dabei hat die Behörde zu überprüfen – und das sind jetzt genau die Punkte, die Sie immer einfordern –: den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der deutschen Sprache.

Und wenn in dem Expertenhearing Professor Funk gemeint hat, dass er sich bei dieser Beurteilung in einem grundrechtlichen Spannungsverhältnis befindet, dann, denke ich, wird die Frau Bundesministerin ein Auge darauf haben, dass sie ihre Behörden so weit schult, dass sie diese für den Vollzug in geeigneter Weise vorbereitet.

Die Selbsterhaltungsfähigkeit mit der Patenschaft – einer der Punkte, die so stark kritisiert wurden – wurde ebenfalls abgeändert. Es gibt jetzt nicht mehr nur die Paten­schaft vor dem Notar, es gibt sie auch vor einem inländischen Gericht. Sie wurde von fünf Jahren auf drei Jahre reduziert.

Der dritte Punkt waren die Verpflichtungen der Krankenversicherung, Unterkunft und Unterhaltsmittel.

Was den Wegfall der verpflichtenden Patenschaft angeht: Ich habe heute hier in dieser Diskussion noch nicht gehört, dass sie nur mehr mittels Notariatsakt erfolgt und dass sie nahezu der im bereits geltenden Recht enthaltenen Haftungserklärung im Visa­bereich entspricht und auch nur mehr subsidiär anzuwenden ist. Der Beirat, der der Frau Ministerin bei den Entscheidungen zur Verfügung steht, wurde anders aufgestellt, und es steht dem Städtebund- oder dem Gemeindebundvertreter ohneweiters zu, sich mit Bürgermeistern in Verbindung zu setzen, die vor Ort leben.

 


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