Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll18. Sitzung / Seite 55

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Der Antrag ist gerade noch erwähnt worden, ausreichend unterstützt, auch ordnungs­gemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Kolleginnen und Kollegen betreffend Maßnahmen zur Zukunftssicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich (ORF)

Eingebracht im Zuge der Debatte des Dringlichen Antrages 570/A(E).

Gemäß Regierungsübereinkommen der Österreichischen Bundesregierung sind der Ausbau und die Absicherung des dualen Rundfunksystems in Österreich im Einklang mit der Sicherung europäischer Standards zentrale Elemente der Medienpolitik. Insbe­sondere bekennt sich die Bundesregierung im Regierungsabkommen zur zentralen de­mokratie- und gesellschaftspolitischen Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks.

Gerade in einer sich rasant entwickelnden Medienlandschaft mit ihren technologischen Herausforderungen für die Gesellschaft ist es Aufgabe der Politik, den öffentlich-rechtli­chen Rundfunk als Leitmedium eines Landes und damit den ORF als „Zentralanstalt österreichischer Identität“ in seinem Bestand zu sichern und entsprechende Rahmen­bedingungen für die Zukunft zu schaffen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist von ent­scheidender Bedeutung für die elektronische Grundversorgung eines Landes mit Infor­mation, Kultur, Bildung und Wissenschaft. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt damit eine wesentliche gesellschaftspolitische Rolle zu, nämlich Leuchtturm und Kor­rektiv zu sein in einer zunehmen mediatisierten Gesellschaft, die sich durch eine hohe Dichte an Kanälen und Programmplattformen auszeichnet.

Der ORF ist daher weiterhin in seiner Unabhängigkeit, wie dies im BVG Rundfunk und im ORF Gesetz verankert ist, zu sichern. Die Antragsteller rufen in diesem Zusammen­hang § 4 Abs. 5 und 6 ORF Gesetz in Erinnerung:

„(5) Der ORF hat bei Gestaltung seiner Sendungen weiters für

1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetz­gebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;

2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommenta­ren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichti­gung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;

3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grund­satzes der Objektivität zu sorgen

(6) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder Programmgestaltenden Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische oder wirtschaftliche Lobbys.“

Um den ORF auch langfristig in seiner Bedeutung und Tragweite zu erhalten und für die aktuellen und kommenden Herausforderungen zu rüsten, bedarf es einerseits ent­sprechender legistischer Maßnahmen und andererseits Steuerungsmaßnahmen, die strukturelle Reformen ermöglichen. Vor allem in Hinblick auf den zuletzt veröffentlich­ten Bericht des Rechnungshofes und des Verfahrens der Europäischen Kommission zur Überprüfung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich erscheint es not­wendig, Anpassungen der betroffenen Materiengesetze, vor allem des ORF- und des


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