Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll19. Sitzung / Seite 239

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Ikrath;

Jarolim;

Kaipel, Kapeller, Karl, Katzian, Keck, Kirchgatterer, Klikovits, Köfer, Königsberger-Ludwig, Kopf, Kößl, Krainer, Kräuter, Krist, Kuntzl, Kuzdas;

Lapp, Lettenbichler, Lipitsch, Lueger Angela;

Maier Ferdinand, Matznetter, Mayer Elmar, Mayer Peter, Molterer, Muchitsch, Muttonen;

Neugebauer Fritz;

Oberhauser, Obernosterer;

Pack, Pendl, Plassnik, Plessl, Prähauser, Prammer, Prinz;

Rädler Johann, Rasinger, Riepl, Rudas;

Sacher, Schittenhelm, Schmuckenschlager, Schönegger Bernd, Schönpass Rose­marie, Schopf, Schultes, Schüssel, Silhavy, Singer, Sonnberger, Spindelberger, Stauber Peter, Steibl Ridi Maria, Steier, Steindl Konrad, Stummvoll;

Tamandl;

Weninger Hannes, Wöginger, Wurm.

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20.32.506. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 516/A der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungs­gesetz geändert wird (165 d.B.)

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir kommen nun zum 6. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Mag. Stefan. Eingestellte Redezeit: 3 Minuten. Ich erteile ihm das Wort.

 


20.33.35

Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehr­ter Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Es geht um eine Änderung des Artikels 87a der Bundesverfassung, und zwar sollen die Bestimmungen über die Rechtspfleger geändert werden. Rechtspfleger sind Personen beziehungsweise Bun­desbedienstete, die bisher in Zivilrechtssachen in den Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz tätig werden konnten. Das ist eine Erfolgsgeschichte. Bereits jetzt sind sie zuständig in Firmenbuchsachen, Grundbuchsachen, Insolvenzsachen und im Außerstreitverfahren.

Man muss sich vorstellen, dass im Bezirksgericht 81 Prozent der Entscheidungen von Rechtspflegern getroffen werden. Nun soll die Ausweitung der Tätigkeit der Rechts­pfleger auch auf Strafsachen beschlossen werden. Auch das ist eine alte freiheitliche Forderung, mit der die Richter entlastet werden sollen.

Es wäre aber unserer Ansicht nach erforderlich gewesen, eine Einschränkung in die Verfassung mit aufzunehmen: dass die Rechtspfleger in Strafsachen nur in untergeord-


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