Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll19. Sitzung / Seite 240

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neten Tätigkeiten aktiv werden können, nicht aber in der Rechtsprechung selbst. Das ist zwar in den Erläuternden Bemerkungen so ausgeführt, indem dort steht, es sei daran gedacht, dass die Rechtspfleger insbesondere in Kostenfragen eingesetzt wer­den. Das ist aber keineswegs verbindlich. Es wäre daher denkbar, dass auf einfach-gesetzlicher Ebene die Kompetenzen der Rechtspfleger ausgeweitet werden und nicht mehr darauf beschränkt sind, was in den Erläuternden Bemerkungen steht.

Das war unser Kritikpunkt und unser Ersuchen auch an die Regierungsfraktionen, um es uns leichter zu machen, mitzustimmen. Dem wurde nicht entsprochen, weshalb wir im Ausschuss dagegen gestimmt haben.

Wir werden auch heute in zweiter Lesung gegen diesen Gesetzesantrag stimmen. Da wir aber grundsätzlich für diesen Vorschlag sind, grundsätzlich dafür sind, dass Rechtspfleger einen erweiterten Tätigkeitsbereich erhalten, und es grundsätzlich richtig ist, dass die Justiz entlastet wird, werden wir in dritter Lesung zustimmen. (Beifall bei der FPÖ.)

20.36


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Donnerbauer. Eingestellte Redezeit: 4 Minuten. – Bitte.

 


20.36.14

Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Werter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es freut mich, dass wir eine alte freiheitliche Forderung – wie mein Vorredner schon ausgeführt hat – heute hier gemeinsam umsetzen, wenngleich sozusagen in Etappen. Einmal müssen andere Fraktionen die Verfassungsmehrheit sicherstellen, damit diese Forderung in dritter Lesung auch von der Freiheitlichen Partei akzeptiert werden kann. Aber sei’s drum, es ist schön, wenn wir das heute gemeinsam schaffen.

Im Ausschuss hat es noch etwas anders geklungen. Es wurde vorhin auch schon erklärt, wo die Bedenken liegen. Wie gesagt, Bedenken sollen sein. Ich möchte das gar nicht werten, glaube aber dennoch, dass diese Bedenken zwar grundsätzlich berech­tigt sein mögen, aber in der Sache unberechtigt sind, weil das, wogegen sich die Bedenken richten, ja auch die Bundesverfassung eigentlich ausschließt. Man muss hier nicht nur den Wortlaut dieses Antrages hernehmen, sondern auch den Wortlaut des Artikels 87a in der bisherigen Fassung, der da lautet, dass durch Bundesgesetz „die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichts­barkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesbediensteten übertragen werden“ kann.

Auch jetzt schon abgesichert in der Bundesverfassung nach Abs. 2 dieses Artikels ist, dass „der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen“ kann.

Dass die Rechtspfleger auch weiterhin an die Weisungen dieses Richters, der ja weiterhin grundsätzlich zuständig ist, gebunden sind, ist ebenfalls schon jetzt in der Bundesverfassung verankert.

Daher, glaube ich, ist ausreichend gewährleistet, dass auch dann, wenn wir die Zuständig­keiten von Rechtspflegern für Zivilrechtssachen auch auf Strafsachen aus­dehnen, nichts passieren kann im Sinne jener Bedenken, die zuvor artikuliert worden sind, weil immer übergeordnet ein Richter zuständig ist, die Kontrolle hat, die Sache an sich ziehen kann und auch Weisungen erteilen kann. Ich glaube daher, dass das eine gute Lösung ist.

 


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