Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll19. Sitzung / Seite 275

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taucht. Die Angehörigen haben da nicht den Aufenthalt verraten und sind deswegen verurteilt worden. Das wollen wir jetzt reparieren: In Zukunft soll man das als Ange­höriger verschweigen können. Das heißt, man soll die tatsächliche Tat im Sinne unseres Gesetzes, in dem Fall des Meldegesetzes, einfach umgehen. Das widerspricht ganz klar dem Artikel 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, den Allgemeinen Verpflich­tungen.

Aber Sie wollen heute und hier das Rechtssystem ändern. Sie wollen die Verstöße gegen die Genfer Flüchtlingskonvention erleichtern. Ich sage Ihnen eines: Weder der Antrag der Grünen noch der Abänderungsantrag der Regierungsparteien kann das tragen. Wer auf die österreichische Verfassung angelobt ist, der kann gegen eine Änderung, wie sie hier vorliegt, nicht sein. (Beifall bei der FPÖ. – Abg. Mag. Molterer: „Sein“ oder „nicht sein“, das ist hier die Frage! – Abg. Mag. Stadler: Das ist Karl Schwab, ...!)

22.36


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nun gelangt Frau Abgeordnete Hagenhofer mit einer gewünschten Redezeit von 3 Minuten zu Wort. – Bitte.

 


22.37.03

Abgeordnete Marianne Hagenhofer (SPÖ): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! § 115 Fremdenpolizeigesetz normiert die Bei­hilfe zu unbefugtem Aufenthalt. Es handelt sich dabei sehr wohl um eine sehr sensible Sache, an die der Gesetzgeber mit großem Verantwortungsbewusstsein herangehen sollte und soll. Es ist im Prinzip vertretbar und derzeit auch so geregelt, dass bestraft wird, wer vorsätzlich das Verfahren zur Erlassung oder Durchsetzung aufenthalts­been­dender Maßnahmen hintanhält und so den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU erleichtert. Wer sich für die obgenannte Tathandlung ein nicht nur geringfügiges Entgelt unrechtmäßig bezahlen lässt, hat mit einer strengeren Strafe zu rechnen, und wenn Gewerbsmäßigkeit im Spiel ist, gibt es eine weitere Verschärfung.

Das Ziel dieser Bestimmung ist klar, die Problematik liegt aber oft auch im Detail. Und so wurde – wie ich meine, zum Teil zu Recht – von zahlreichen karitativen Or­ganisationen, aber auch von ExpertInnen von NGOs massiv kritisiert, dass selbst nahe Angehörige für humanitäre Unterstützung von Fremden bestraft werden können. Dies war umso schwerer vertretbar, als etwa im § 299 Strafgesetzbuch beim Tatbestand Begünstigung in Absatz 3 normiert ist, dass nicht zu bestrafen ist, wer die Tat in der Absicht begeht, einen Angehörigen zu begünstigen. Dies heißt im Extremfall, dass man als Angehöriger einen Mörder begünstigen darf, sich jedoch strafbar macht, wenn man Beihilfe zu einem Verwaltungsdelikt nach dem Fremdenpolizeigesetz begeht.

Die Regierungsparteien haben deshalb aus gutem Grund im Regierungsübereinkom­men festgeschrieben, dass eben im § 115 Fremdenpolizeigesetz, „Beihilfe zu illegalem Aufenthalt“, eine Privilegierung – und darum geht es – für Angehörige hinsichtlich der Strafbarkeit normiert werden soll. Es entspricht diese Zielsetzung durchaus auch dem Rechtsempfinden der meisten Bürgerinnen und Bürger und vor allen Dingen auch den Prinzipien des demokratischen Rechtsstaates.

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Es ist eindeutig im Interesse der Bürgerinnen und der Bürger, dass das Schlepperunwesen mit aller Konsequenz und Härte be­kämpft wird, dass gewerbsmäßige Tätigkeiten bei Beihilfen zu unbefugtem Aufenthalt streng bestraft werden und dass Leute, die dies gegen Entgelt tun, auch nicht ungeschoren davonkommen sollen. Es ist andererseits aber auch klar, dass die sittliche Pflicht von Angehörigen, ihren engen Verwandten in der Not zu helfen, nicht


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