Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll19. Sitzung / Seite 274

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Ing. Kapeller. Gewünschte Redezeit: 4 Minuten. – Bitte.

 


22.32.42

Abgeordneter Ing. Norbert Kapeller (ÖVP): Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Herr Kollege Hübner, irgendwie verstehe ich Ihre Argumentation hier schwer. Erstens hin­sichtlich dieser Reparatur des § 115 – so sehen wir das –, dass es eine Privilegierung von Angehörigen bei einem Straftatbestand gibt: Dass hier sozusagen der Polizei ein Instrument aus der Hand genommen werden soll, das kann ich nicht ganz nach­voll­ziehen.

Ich kann auch nicht nachvollziehen, dass Sie nicht d’accord gehen mit uns, die wir für diesen Entschließungsantrag sind, dass dadurch in Wirklichkeit ja dem Recht zum Durchbruch verholfen wird. Es gibt im Strafgesetzbuch ja viele andere Straftat­bestän­de, bei denen sehr wohl auch eine Privilegierung für Angehörige vorgesehen ist. Hier geht es bloß darum, etwas zu reparieren, nämlich den § 115; es geht um die Pri­vilegierung von Angehörigen, die der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt beschuldigt werden. Darum geht es – um nicht mehr und nicht weniger.

Daher denke ich, dass wir, wenn wir das von dieser Seite betrachten und der Polizei daher auch kein Instrumentarium wegnehmen – wogegen ich immer eintreten würde –, diesem Entschließungsantrag sehr wohl zustimmen können, um hier in Zukunft auch rechtskonform handeln zu können. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Mayerhofer: Das erleichtert die Arbeit der Polizei aber auch nicht!)

22.34


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Grosz. – Bitte. (Abg. Grosz: Ich verzichte!) Sie verzichten? (Abg. Grosz: Ja!)

So, jetzt wird es kompliziert. – Das heißt, als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Vock mit einer gewünschten Redezeit von 3 Minuten zu Wort. – Bitte.

 


22.34.29

Abgeordneter Bernhard Vock (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Da einigen Abgeordneten hier im Hohen Haus offensichtlich die Flüchtlingskonvention nicht bekannt ist, erlauben Sie mir, kurz zwei Absätze daraus zu zitieren.

Kapitel I, Artikel 1, Absatz 2:

„Als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen, wer: ... sich in Folge von ... eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, ...“.

Vielleicht ist das noch nicht bekannt, aber es steht hier nirgendwo als Grund: wenn sich jemand wirtschaftlich verbessern will. – Das ist nämlich die klassische Einwanderung. Das Recht, einwandern zu wollen, steht jedem zu – aber nicht unter dem Titel Asylrecht.

Artikel 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, „Allgemeine Verpflichtungen“:

„Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbe­sondere darin bestehen, dass er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft.“

Wir wollen heute etwas reparieren. Im Antrag steht, dass es im Jahr 2007 17 Fälle gab, wo Flüchtlinge untergetaucht sind. Das heißt, sie haben sich nicht unseren Gesetzen, unserem Meldegesetz zum Beispiel, unterworfen, sondern sie sind illegal unterge-


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