Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 76

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9 „Wiener Stunden“ vereinbart, sodass sich folgende Redezeiten ergeben: SPÖ und ÖVP je 122 Minuten, FPÖ 108 sowie Grüne und BZÖ je 95 Minuten.

Der ORF hat seine Absicht mitgeteilt, dass die Plenardebatte in der Zeit von 9.05 Uhr bis 13 Uhr, Aktuelle Stunde und Budgetbegleitgesetz, live übertragen wird.

Für die Dauer der Fernsehübertragung durch den ORF von 10.20 Uhr bis 13 Uhr wur­de folgende Redeordnung vereinbart: eine Rednerrunde mit je 10 Minuten, ein Regie­rungsmitglied 10 Minuten, eine RednerInnenrunde mit je 6 Minuten, ein Regierungsmit­glied 10 Minuten, eine Rednerrunde mit je 4 Minuten, eine weitere Runde mit je 3 Mi­nuten und schließlich eine Runde mit je 3 Minuten.

Die Rednerinnen und Redner werden wie folgt aufgerufen: erste Runde: FPÖ, SPÖ, BZÖ, ÖVP, Grüne; zweite Runde: FPÖ, ÖVP, BZÖ, SPÖ, Grüne. Ab der dritten Runde wird nach Fraktionsstärke gesprochen. Der vorsitzführende Präsident verteilt vor Be­ginn der vorletzten Runde nach Rücksprache mit den Klubvorsitzenden die verblei­bende Redezeit auf die fünf Fraktionen in der Weise, dass noch alle Fraktionen in der Fernsehzeit gleichmäßig zu Wort kommen.

Weiters besteht Einvernehmen, dass tatsächliche Berichtigungen erst nach der Fern­sehübertragung aufgerufen werden.

Wir kommen sogleich zur Abstimmung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Vorschlag zustimmen, um ein diesbezüg­liches Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

10.27.071. Punkt

Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (113 und Zu 113 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsge­setz 2004, das Volksgruppengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Gerichtsgebührengesetz, das All­gemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, die Ju­risdiktionsnorm, das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, das Urkunden­hinterlegungsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, die Straf­prozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Staatsanwaltschafts­gesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Rechtsprak­tikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesgesetz, über die Re­finanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Um­satzsteuergesetz 1994, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgaben­ordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerb­steuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteu­ergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Zollrechts-Durchfüh­rungsgesetz 1994, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbrau­cherschutzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Altlastensanie­rungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Postgesetz 1997, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Ös­terreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz, das Bundesmu-


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