Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 138

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gesetz, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bewährungs­hilfesgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundes­haushaltsgesetz, das Bundesgesetz, über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Finanzmarkt­stabilitätsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Kör­perschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stiftungseingangs­steuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisations­gesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Gebührenge­setz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Zoll­rechts-Durchführungsgesetz 1994, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Ge­sundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Ver­braucherschutzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Altlastensanierungsge­setz, das Umweltförderungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Postgesetz 1997, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Österreichischen Forschungs­förderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorga­nisationsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrerge­setz 1996, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaft­liche Landesvertragslehrergesetz 1996, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Teilnahme an internati­onaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG), ein Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensservice­portals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG), ein Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsge­setz), ein Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen und ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vor­belastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ge­nehmigt wird, erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2009) (113 und Zu 113 d.B.)

Die aktuellen Geschehnisse betreffend der „Zukunft Steiermark Privatstiftung“ zeigen, dass zumindest eine politische Partei eine Stiftungskonstruktion nutzt. Problematisch ist, dass der Stiftungszweck nach den vorhandenen Informationen entgegen der Ein­ordnung des Finanzamtes nicht als gemeinnützig einzustufen sein dürfte. In Hinblick auf die mit einer solchen Einordnung verbundenen steuerlichen Vorteile besteht drin­gender Handlungsbedarf. Zur Sicherung des Rufes des Stiftungsrechtes und damit zu­sammenhängend zur Sicherung des Rufes des Wirtschaftsstandortes Österreich er­scheint es daher dringend notwendig, explizit für das gesamte „Stiftungsrecht“ zu nor­mieren, dass die Verfolgung politischer Zwecke keine Förderung gemeinnütziger Zwe­cke darstellt.

Aus den genannten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat schnellstmöglich einen Gesetzes­entwurf vorzulegen, durch den für das gesamte Stiftungsrecht verbindlich geregelt wird,


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