Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 145

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gesetz 1948 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert sowie ein Bun­desgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungs­bilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG), ein Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG), ein Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskranken­kassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz), ein Bundesgesetz betreffend den Ver­zicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen und ein Bundesge­setz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden (Budgetbegleit­gesetz 2009), in der 21. Sitzung des Nationalrates (XXIV), am 19. Mai 2009.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Bericht des Budgetausschusses (198 d.B.) wird wie folgt ge­ändert:

1. In Artikel 9 entfällt die Ziffer 10, die Ziffern 11 bis 19 erhalten die Bezeichnungen 10 bis 18.

2. In Artikel 15 entfällt die Ziffer 5, die Ziffern 6 bis 8 erhalten die Bezeichnungen 5 bis 7.

3. In Artikel 15 entfällt die Ziffer 9, die Ziffern 10 bis 24 erhalten die Bezeichnungen 8 bis 22.

Begründung:

Zu 1. Artikel 9 Ziffer 10:

Hier liegt eine sachlich nicht nachvollziehbare Gebührenerhöhung vor. Der Gläubiger, der ohnedies mit einer Kürzung oder gar mit einem Entfall seines Anspruches im Kon­kurs konfrontiert ist, wird noch weiter geschädigt, indem er für jede einzelne angemel­dete Forderung, auch wenn dies in einem einzigen Schriftsatz erfolgt, eine Gebühr zu entrichten hat.

Zu 2. Artikel 15 Ziffer 5:

Der mit dieser Änderung einhergehende potentielle Rechtsnachteil rechtfertigt den fi­nanziellen Nutzen nur unzureichend. Würde man diesem rein finanziellen Argument folgen, würde man das Niveau des formgebundenen Zustellwesens bis zu seiner Ab­schaffung immer weiter absenken können.

Von diesem Argument abgesehen müsste man schon aus sehr einfachen Daten­schutz-Überlegungen zur Ablehnung dieser Vorgehensweise kommen. Wieso sollte etwa die Sekretärin eines beklagten Geschäftsmannes eine höchst sensible, die Per­sönlichkeitsrechte (Unterhaltsklage, Vaterschaftsklage, etc.) betreffende Klageschrift mit der sonstigen Tagespost öffnen und damit Kenntnis über den Inhalt erlangen dür­fen.

Zu 3. Artikel 15 Ziffer 9:

Diese drastische Anhebung des Streitwertes von 30.000,- auf 75.000,- Euro ist ein nicht zu vertretender Verschärfungsvorgang, welcher auch ungeachtet des EU-Mahn­verfahrens nicht zu verantworten ist. Die Rechtsschutzgefährdung eines Beklagten ist schon bei 30.000,- Euro als gravierend zu bezeichnen. Im Falle einer Erhöhung auf 75.000,- Euro gilt dies umso mehr. Vor dem Hintergrund, dass bei Versäumnis der Ein­spruchsfrist – im Lichte einer künftig nicht mehr erforderlichen eigenhändigen Zustel­lung des Zahlungsbefehls – kein weiteres Rechtsmittel für den Beklagten existiert, außer der Rechtsbehelf eines Wiedereinsetzungsantrages, handelt es sich um einen


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