gesetz 1948 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG), ein Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG), ein Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz), ein Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen und ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2009), in der 21. Sitzung des Nationalrates (XXIV), am 19. Mai 2009.
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Bericht des Budgetausschusses (198 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 9 entfällt die Ziffer 10, die Ziffern 11 bis 19 erhalten die Bezeichnungen 10 bis 18.
2. In Artikel 15 entfällt die Ziffer 5, die Ziffern 6 bis 8 erhalten die Bezeichnungen 5 bis 7.
3. In Artikel 15 entfällt die Ziffer 9, die Ziffern 10 bis 24 erhalten die Bezeichnungen 8 bis 22.
Begründung:
Zu 1. Artikel 9 Ziffer 10:
Hier liegt eine sachlich nicht nachvollziehbare Gebührenerhöhung vor. Der Gläubiger, der ohnedies mit einer Kürzung oder gar mit einem Entfall seines Anspruches im Konkurs konfrontiert ist, wird noch weiter geschädigt, indem er für jede einzelne angemeldete Forderung, auch wenn dies in einem einzigen Schriftsatz erfolgt, eine Gebühr zu entrichten hat.
Zu 2. Artikel 15 Ziffer 5:
Der mit dieser Änderung einhergehende potentielle Rechtsnachteil rechtfertigt den finanziellen Nutzen nur unzureichend. Würde man diesem rein finanziellen Argument folgen, würde man das Niveau des formgebundenen Zustellwesens bis zu seiner Abschaffung immer weiter absenken können.
Von diesem Argument abgesehen müsste man schon aus sehr einfachen Datenschutz-Überlegungen zur Ablehnung dieser Vorgehensweise kommen. Wieso sollte etwa die Sekretärin eines beklagten Geschäftsmannes eine höchst sensible, die Persönlichkeitsrechte (Unterhaltsklage, Vaterschaftsklage, etc.) betreffende Klageschrift mit der sonstigen Tagespost öffnen und damit Kenntnis über den Inhalt erlangen dürfen.
Zu 3. Artikel 15 Ziffer 9:
Diese drastische Anhebung des Streitwertes von 30.000,- auf 75.000,- Euro ist ein nicht zu vertretender Verschärfungsvorgang, welcher auch ungeachtet des EU-Mahnverfahrens nicht zu verantworten ist. Die Rechtsschutzgefährdung eines Beklagten ist schon bei 30.000,- Euro als gravierend zu bezeichnen. Im Falle einer Erhöhung auf 75.000,- Euro gilt dies umso mehr. Vor dem Hintergrund, dass bei Versäumnis der Einspruchsfrist – im Lichte einer künftig nicht mehr erforderlichen eigenhändigen Zustellung des Zahlungsbefehls – kein weiteres Rechtsmittel für den Beklagten existiert, außer der Rechtsbehelf eines Wiedereinsetzungsantrages, handelt es sich um einen
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