brauchsabgabegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Postgesetz 1997, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1996, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz 1996, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG), ein Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG), ein Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz), ein Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen und ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2009), in der 21. Sitzung des Nationalrates (XXIV), am 19. Mai 2009.
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Bericht des Budgetausschusses (198 d.B.) wird wie folgt geändert:
In Artikel 9 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes) lautet Z 14 lit. b wie folgt:
„b) wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
„g) sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen und Verfahren über die Festsetzung, Durchsetzung, Entziehung oder Änderung eines Besuchsrechts). |
220 Euro““ |
Begründung:
Der Umgang der österreichischen Justiz mit Besuchsrechtsverfahren lässt seit Jahren zu wünschen übrig und führt zu großem Unmut innerhalb der Bevölkerung. Der Umgang mit dem Besuchsrecht wird von weiten Kreisen der Bevölkerung als viel zu restriktiv empfunden. Der begleitete Besuch wird viel zu häufig angeordnet und damit von einer Ausnahme immer mehr zur Regel. Die damit einhergehenden langen Wartezeiten auf Termine in Besuchscafes seien hier nur am Rande erwähnt.
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