Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 222

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Während in der Bundesrepublik Deutschland und bald auch in der Schweiz die ge­meinsame Obsorge die Regel darstellt, kommen Väter, die nicht mehr verlangen, als ihr eigen Fleisch und Blut in regelmäßigen Abständen sehen zu dürfen, in Österreich nur schwer zu ihrem Recht.

Neben Vätern sind es vor allem Großeltern, Tanten und Onkel, die unter dem Abbruch des Kontakts zu ihren Lieben leiden. Österreich liegt im Bereich des Kontaktabbruchs zwischen getrennt lebenden Elternteilen und den leiblichen Kindern nach einer Tren­nung betrüblicherweise im traurigen internationalen Spitzenfeld.

Die Folgen des Kontaktabbruchs sind für die betroffenen Eltern, Großeltern und Kinder massiv. So recherchierte der Spiegel in seiner Ausgabe 47/1997 unter anderem, dass 63 Prozent der jugendlichen Selbstmörder, 71 Prozent der schwangeren Teenager, 90 Prozent aller Ausreißer und obdachlosen Kinder, 70 Prozent der Jugendlichen in staatlichen Einrichtungen, 85 Prozent aller jugendlichen Häftlinge, 71 Prozent aller Schulabbrecher, 75 Prozent aller Heranwachsenden in Drogenentzugszentren, 88 Pro­zent aller verhaltensgestörten Kinder und Jugendlichen aus vaterlosen Familien stam­men würden.

Die Hürden zur Erlangung eines dauerhaften Besuchsrechts für getrennt lebende El­ternteile sind in Österreich viel zu hoch. Durch die Einführung von Gebühren in diesem Bereich wird der ohnehin mühsame und leider oft wenig aussichtsreiche Weg zu einem geregelten Kontakt zu den eigenen Kindern weiter erschwert. Ähnlich wie Verfahren über die Obsorge sollten auch Verfahren betreffend das Besuchsrecht von der Gebühr in Höhe von 220,- Euro ausgenommen werden.

Warum hier in der Regierungsvorlage eine Unterscheidung zwischen Obsorge und Be­suchsrecht vorgenommen wird ist nicht einsichtig. Sie ist einzig und allein unter der Annahme erklärbar, ein Obsorgeverfahren wäre im Interesse Minderjähriger, ein Be­suchsrechtsverfahren würde hingegen den Interessen Minderjähriger entgegenlaufen. Diese – im zweiten Teil – irrige Ansicht zeigt das familienpolitische Dilemma auf, in dem sich Österreich befindet. Alles was ein gedeihliches Miteinander der beiden Eltern untereinander und zum Kind auch nach einer Trennung unterstützen würde, wird be­kämpft. Alles was eine Eskalation nach Scheidung oder Trennung vorantreibt, wird un­terstützt.

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Abänderungsantrag

des Abgeordneten Fichtenbauer und weiterer Abgeordneter

eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 1, Bericht des Budgetaus­schusses (198 d.B.) über die Regierungsvorlage 113 d.B. betreffend ein Bundesge­setz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Volks­gruppengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsge­setz 1962, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Sachwalterrechts-Ände­rungsgesetz 2006, das Urkundenhinterlegungsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesgesetz, über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit be-


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