Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 223

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

schränkter Haftung, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Ein­kommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteu­ergesetz 1994, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuerge­setz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapi­talverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normver­brauchsabgabegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994, das Familienlas­tenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Allgemeine Sozialversi­cherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundes-Senioren­gesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das KMU-Förde­rungsgesetz, das Postgesetz 1997, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Ge­setz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsge­setz, das Landesvertragslehrergesetz 1996, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Päd­agogische Hochschulen, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechts­gesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz 1996, das Be­amten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbediensteten­gesetz 1948 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert sowie ein Bun­desgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungs­bilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG), ein Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG), ein Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskranken­kassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz), ein Bundesgesetz betreffend den Ver­zicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen und ein Bundesge­setz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden (Budgetbegleit­gesetz 2009), in der 21. Sitzung des Nationalrates (XXIV), am 19. Mai 2009.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Bericht des Budgetausschusses (198 d.B.) wird wie folgt ge­ändert:

In Artikel 15 (Änderung der Zivilprozessordnung) entfällt die Ziffer 18, die Ziffern 19 bis 24 erhalten die Bezeichnungen 18 bis 23.

Begründung:

Die Heranziehung der Geldentwertung ist nicht hinreichend um die dramatische Ver­schiebung der Wertgrenze für die Durchführung von Bagatellverfahren zu rechtfertigen. Die Begründung geht natürlich nicht darauf ein, dass das Bagatellverfahren einen durchaus massiven Einschnitt in der Rechtsschutzsicherung für die Parteien darstellt, weil das erstinstanzliche Urteil nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpf­bar ist und nicht wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und/oder unrichtiger Beweis­würdigung.

Mehr als ¾ aller Geldstreitigkeiten sind solche, welche nur rund 2.000,- Euro ausma­chen. Sodass das Ersparnispotential ungleich weniger wiegt als die Rechtsschutzver­kürzung der Bevölkerung.

*****

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite