schränkter Haftung, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Postgesetz 1997, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1996, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz 1996, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG), ein Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG), ein Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz), ein Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen und ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2009), in der 21. Sitzung des Nationalrates (XXIV), am 19. Mai 2009.
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Bericht des Budgetausschusses (198 d.B.) wird wie folgt geändert:
In Artikel 15 (Änderung der Zivilprozessordnung) entfällt die Ziffer 18, die Ziffern 19 bis 24 erhalten die Bezeichnungen 18 bis 23.
Begründung:
Die Heranziehung der Geldentwertung ist nicht hinreichend um die dramatische Verschiebung der Wertgrenze für die Durchführung von Bagatellverfahren zu rechtfertigen. Die Begründung geht natürlich nicht darauf ein, dass das Bagatellverfahren einen durchaus massiven Einschnitt in der Rechtsschutzsicherung für die Parteien darstellt, weil das erstinstanzliche Urteil nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpfbar ist und nicht wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und/oder unrichtiger Beweiswürdigung.
Mehr als ¾ aller Geldstreitigkeiten sind solche, welche nur rund 2.000,- Euro ausmachen. Sodass das Ersparnispotential ungleich weniger wiegt als die Rechtsschutzverkürzung der Bevölkerung.
*****
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite