Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 220

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Mein zweiter Antrag – Dr. Fichtenbauer hat ihn auch in seiner Rede bereits angespro­chen – betrifft die Wertgrenze für die Durchführung von Bagatellverfahren. Das ist eine Rechtsschutzverkürzung, die hier mit der Steigerung des Betrages von 2 000 auf 2 700 € durchgeführt wird.

Daher bringe ich folgenden Abänderungsantrag der Abgeordneten Fichtenbauer und weiterer Abgeordneter ein:

„Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Bericht des Budgetausschusses (198 d.B.) wird wie folgt ge­ändert:

In Artikel 15 (Änderung der Zivilprozessordnung) entfällt die Ziffer 18, die Ziffern 19 bis 24 erhalten die Bezeichnungen 18 bis 23.“

*****

Meine Damen und Herren, noch einmal der Hinweis auf diese Gebühren für Eltern, die ihre Kinder sehen wollen; ich bitte Sie wirklich sehr, sehr herzlich! Und, Herr Kollege Jarolim, ich sage es noch einmal, wenn Sie sagen, ich würde es ja gerne streichen, aber ich kann mich gegen die schwarze Justizministerin nicht durchsetzen, dann ist das ein wirklich schwaches Argument, ein ganz schwaches Argument, sich auf den Ko­alitionspartner auszureden.

Daher ist es meine große Bitte, diese Gebühren tatsächlich zu streichen. – Besten Dank. (Beifall bei der FPÖ.)

18.02


Präsident Fritz Neugebauer: Die beiden Abänderungsanträge stehen mit in Verhand­lung.

Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Fichtenbauer, Hofer und weiterer Abgeordneter,

eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 1, Bericht des Budgetaus­schusses (198 d.B.) über die Regierungsvorlage 113 d.B. betreffend ein Bundesge­setz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Volks­gruppengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsge­setz 1962, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Sachwalterrechts-Ände­rungsgesetz 2006, das Urkundenhinterlegungsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesgesetz, über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit be­schränkter Haftung, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Ein­kommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteu­ergesetz 1994, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuerge­setz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapi­talverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normver-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite