Zur Frage 11:
Ja, sowohl der operative als auch der analytische Bereich werden dahin gehend ausgeweitet.
Zur Frage 12:
Ich ersuche um Verständnis dafür, dass aus kriminaltaktischen Gründen die Anzahl der in den letzten Jahren durchgeführten erweiterten Gefahrenforschungen im rechtsextremistischen Bereich nicht bekannt gegeben werden kann.
Zum besseren Verständnis, meine sehr verehrten Damen und Herren, darf ich ausführen:
Die erweiterte Gefahrenforschung gemäß § 21 Abs. 3 SPG in der Beobachtung von Gruppierungen, von denen künftig einmal die in § 21 Abs. 3 näher beschriebene Kriminalität ausgehen könnte, besteht. Sobald aber Hinweise auf rechtsextremistische Vorfälle bekannt werden, ist anknüpfend an § 16 SPG bereits überwiegend von einem gefährlichen Angriff durch die rechtswidrige Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem StGB oder dem Verbotsgesetz auszugehen. Und dies bedeutet dann, dass wir nicht mehr in der Gefahrenforschung sind, sondern in der Gefahrenabwehr.
Ihre Frage hat sich nur auf die Gefahrenforschung bezogen. Ich möchte aber nicht unerwähnt lassen, dass hier die Gefahrenabwehr mindestens ebenso wichtig ist.
Zur Frage 13:
Die Arbeit der Sicherheitsbehörden ist einer laufenden Evaluierung unterzogen. In enger Abstimmung mit den Staatsanwaltschaften und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus zurückliegenden Verfahren werden die Beweiserhebungen sowie die Beweismittelsicherung wie auch die Beweisführung laufend verbessert.
Zur Frage 14:
Grundlage für die Untersagung von Versammlungen sind das Versammlungsgesetz und die regionalen Veranstaltungsgesetze.
Zur Frage 15:
Die rechtsstaatlichen Möglichkeiten wurden und werden im Anlassfall voll ausgeschöpft.
Zu den Fragen 16 und 17:
Der Rechtsextremismusbericht ist Teil des Verfassungsschutzberichtes, mit dem das BVT jährlich die Gefährdungslage der breiten Öffentlichkeit kommuniziert. In diesem Bericht wird den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung getragen, und daher finden sich dezidierte Namensnennungen nicht.
Zur Frage 18:
Nein.
Zur Frage 19:
Die Seitenanzahl stellt kein Qualitätskriterium dar. Der Bericht basiert auf einer ausgewogenen Berichterstattung zu allen staatsschutzrelevanten Bereichen.
Zur Frage 20:
Aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und unter Zugrundelegung datenschutzrechtlicher Erwägungen können zu Einzelfällen keine Aussagen getroffen werden.
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