Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll23. Sitzung / Seite 177

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17.12.30

Abgeordneter Dr. Johannes Hübner (FPÖ): Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte mich jetzt nicht in eine philosophische Diskussion mit Kollegin Fuhrmann darüber einlassen, was der Unterschied zwischen Recht und Rechts oder zwischen Rechts und Rechtsstaat ist, möchte jedoch auf die Grundlagen dieser Anfrage zurück­kommen, mit der wir uns heute beschäftigen. Da reicht es, glaube ich, nicht, das an Analyse zu machen, was Kollege Petzner schon getan hat. Das ist ein Teil des Ganzen. Es ist natürlich Wahlkampfrhetorik und ein Versuch, mehr Stimmen zu gewin­nen, als es der andere tut, indem man polarisiert, indem man hetzt und indem man den anderen in ein Eck zu treiben versucht, wo ein Demokrat nicht sein sollte.

Das Zauberwort, das dahinter ist und das wir uns, wie ich meine, einmal zu Gemüte führen müssen, ist der antifaschistische Grundkonsens. Dieses Wort hat leider auch der Herr Bundeskanzler gestern verwende – leider nicht deswegen, weil „Antifaschis­mus“ ein böses Wort ist, sondern weil der antifaschistische Grundkonsens etwas völlig anderes als der demokratische oder antitotalitäre Grundkonsens ist. Der Begriff „Antifaschismus“, ein Begriff aus den späten neunziger Jahren, von der Komintern, also der Kommunistischen Internationale, geprägt, die das stalinistische Russland in den zwanziger Jahren errichtet hat, diente dazu, unter dem Mantel der kommunis­tischen oder bolschewistischen Partei all diejenigen zu vereinigen, die bereit waren, einen Schritt zur Errichtung einer totalitären Herrschaft mitzugehen, die also bereit waren, die bürgerlichen, faschistisch genannten Strukturen abzulehnen. Das müsste man auch dem Kollegen Pendl sagen.

Es ist ganz interessant, beim Komintern-Kongress 1929 hat Stalin zum Beispiel gesagt, die Sozialdemokratie ist der gemäßigte Flügel des Faschismus. – Also so viel zum Faschismus-Begriff und zum Unterschied zwischen Demokratie und Faschismus. (Beifall bei der FPÖ.)

Dieser Antifaschismus ist ja nach dem Weltkrieg auch in vielen Staaten „Staatsreligion“ geworden. Bekanntester Staat ist sicherlich die DDR, 1949. Otto Grotes berühmter Sager bei der Entstehung der DDR: „Die DDR ist der in Staatsrecht gegossene Anti­faschismus.“

Die DDR hat ja diesen Begriff auch strapaziert. Wir alle können uns noch an den „antifaschistischen Schutzwall“ erinnern, der bis 1989 die Antifaschisten vor den Faschisten in der Bundesrepublik Deutschland „schützen“ sollte. Wir können uns auch an die vielen strafrechtlichen Bestimmungen erinnern, die den Antifaschismus gestützt haben, die Bestimmungen gegen „antisozialistische Agitation“: bis zu 15 Jahren Haft.

Diese Prinzipien und diese Grundhaltung leben meiner Ansicht nach, wenn ich die heutigen Anträge ansehe oder vor allem diesen einen Antrag von Ihnen, hier noch fort.

Man kann es auch sehen, wenn man ein bisschen das Grundsatzprogramm der Grünen durchforstet, die sogenannten „Leitlinien Grüner Politik“, die bis vor Kurzem gegolten haben. Sie haben sie jetzt ein bisschen überarbeitet. Die stammen aus den neunziger Jahren. Da gibt es interessante Passagen, die diese Brücke schlagen. Zum Beispiel hat es unter „Fünf Schritte zu mehr Demokratie“ geheißen:

„Auch Blockaden, Besetzungen, spontane Streiks uva. können in besonderen Fällen Mittel einer grün-alternativen Politik sein, wobei es im Wesen des Widerstandes und des zivilen Ungehorsams liegt, daß sich diese nicht von vornherein auf den von den Mächtigen vorgegebenen Rahmen einer einseitig ihre Interessen schützende Legalität eingrenzen lassen.“

Also selbst in Ihrem Programm der neunziger Jahre haben Sie von den Grünen noch die Absage an den Rechtsstaat beziehungsweise die Relativierung des Rechtsstaates,


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