Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll23. Sitzung / Seite 282

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Präsident Fritz Neugebauer: Die soeben eingebrachten Entschließungsanträge sind ausreichend unterstützt und werden mitbehandelt.

Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Zanger, Gartelgruber, Dr. Winter, Mag. Unterreiner und weiterer Abgeordneter betreffend Ausweitung der Kontrollrechte der Volksanwaltschaft

eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 2, Bericht des Bud­getausschusses über die Regierungsvorlage (111 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2009 samt Anlagen erlassen wird (200 d.B.), Untergliederung 5 – Volksanwaltschaft, in der 23. Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP, am 26. Mai 2009

Wie schon im Volksanwaltschaftsbericht 2003 auf Seite 332 fortfolgend festgestellt, ist mit Ausgliederungen die Lockerung der Beziehung zu den demokratisch legitimierten obersten Staatsorganen verbunden. Jede Ausgliederung reduziert deren Leitungs­befugnis und Verantwortung, beendet die Möglichkeit, Weisungen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG zu erteilen, die Dienst- und Fachaufsicht auszuüben und reduziert je nach Rechtsform der Ausgliederung auch die Kontrolle durch das Parlament.

Gem. Art. 148a Abs. 1 B-VG umfasst die Zuständigkeit der VA nur jene nichthoheitliche Verwaltung, die von Bundesorganen im organisatorischen Sinn selbst durchgeführt wird. Soweit aber Angelegenheiten der nicht hoheitlichen Verwaltung in Folge der Ausgliederung von Staatsaufgaben von anderen Organen besorgt werden, besteht keine Prüfbefugnis der VA (Erkenntnis des VfGH vom 18. Dezember 1992, KV 1/91, JBI 1993, 650).

Von 1991 bis 2004 haben allein auf Bundesebene etwa 50 realisierte Ausgliede­rungs­vorhaben die Prüfzuständigkeit der VA schrittweise reduziert. Die Volksanwalt­schaft hat in ihren Tätigkeitsberichten beginnend ab 1993 wiederholt auf die Rechts­schutz – und Kontrolldefizite, die mit der Übertragung von Staatsaufgaben auf Privat­rechts­träger, die allerdings weiterhin im Eigentum, zumindest im mehrheitlichen, oder unter Beherrschung der öffentlichen Hand stehen, hingewiesen.

Der Rechtsschutz gegenüber dem privatrechtlich handelnden Staat erfährt zwangs­läufig Modifikationen, wenn Bürger bis dahin bestehender durchsetzbarere Rechts­ansprüche verlustig gehen und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, weil kostenlosen Schutzmechanismen, wie sie durch die Befassung der VA im hoheitlichen Bereich bzw. im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes in Gang gesetzt werden können, nicht gleichermaßen offen stehen.

Auf der anderen Seite hat sich die vielfach geäußerte Hoffnung, es könnte mit den Ausgliederungen eine bessere Kundenorientierung und ein besseres Kundenservice erreicht werden, auch nach Wahrnehmung von Rechnungshofpräsident Dr. Fiedler (Vortrag publiziert in der Schriftenreihe der GÖD, Nr. 2, Juli 1998) nicht oder nur partiell erfüllt. Was sollen Menschen, die sich als Konsumenten nach erfolgter Ausgliederung über mangelhafte oder sprunghaft verteuerte Dienstleistungen beschweren möchten, aber ihr Anliegen wegen überlasteter Telefon-Hotlines nicht einmal vorbringen können oder deren Eingaben konsequent unbeantwortet bleiben, machen?

Mit der hier vorgeschlagenen Angleichung der Kompetenz der Volksanwaltschaft an die des Rechnungshofes soll eine bestehende Kontrolllücke geschlossen und die abgewandelte Kurzformel "Staat bleibt Staat, auch wenn er teilweise die Kleider wechselt" für die VA wie den RH gleichermaßen gelten. Rechnungshofpräsident a.D. Dr. Fiedler selbst befürwortet die Ausweitung der Kontrollbefugnisse der VA auf


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