ausgegliederte Rechtsträger (so u.a. im schriftlichen Beitrag zum 25. Jahr des Bestehens der VA im Mai 2002).
Eine divergierende Beurteilung wegen einer allfälligen Überschneidung der Kontrollzuständigkeit beider parlamentarischer Hilfsorgane ist angesichts der unterschiedlichen Aufgabenstellung und des daraus erfließenden unterschiedlichen Kontrollauftrages nicht zu befürchten. Die Rechnungshofkontrolle hat sich auf die Gebarungsprüfung nach den in Art. 126b Abs. 5, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 BVG genannten Kriterien zu beschränken. Eine über diese Kriterien zur Beurteilung der Unternehmensgestion hinausgehende Prüftätigkeit auf Grund von Individualbeschwerden könnte daher nur die VA im Rahmen ihrer Missstandskontrolle entfalten und so auch prozessvermeidend tätig werden.
Im Hinblick darauf stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes zur Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft vorzulegen, der die Erweiterung der Kontrollzuständigkeit der Volksanwaltschaft auf ausgegliederte Rechtsträger analog der Zuständigkeit des Rechnungshofes vorsieht.“
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Entschließungsantrag
des Abgeordneten Zanger und weiterer Abgeordneter betreffend Prüfkompetenzerweiterung des Rechnungshofes und der Landesrechnungshöfe
eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 3, Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (112 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2010 (Bundesfinanzgesetz 2010 –BFG 2010) samt Anlagen (201 d.B.), Untergliederung 06 – Volksanwaltschaft, in der 23. Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP, am 26. Mai 2009
Aus Anlass der vorliegenden Regierungsvorlage darf auf die Notwendigkeit der Schließung der Kontrolllücken im Bereich der öffentlichen Unternehmen hingewiesen werden. Derzeit ist eine Prüfkompetenz des Rechnungshofes lediglich hinsichtlich jener Unternehmen vorgesehen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 50vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind.
Ein nationaler (Landesrechnungshöfe) aber auch ein internationaler Vergleich der entsprechenden Zuständigkeitsregelungen zeigen etwa, dass Einrichtungen der externen öffentlichen Finanzkontrolle für Unternehmungen bereits bei jedweder Beteiligung der öffentlichen Hand (Rechnungshöfe von Ungarn bzw. Polen) bzw. bereits ab einer Beteiligung von 25 % (vgl. die Kompetenzen der Landesrechnungshöfe Burgenland, Steiermark und Salzburg) prüfzuständig erklärt werden. Diese Prüfzuständigkeit der Landesrechnungshöfe Burgenland, Steiermark und Salzburg muss auch anderen Landesrechnungshöfen zukommen. Da diese Prüfkompetenzerweiterung von den anderen Bundesländern nicht für notwendig erachtet wird, sollte dieses über das B-VG zwingend eingeführt werden.
Auf das Erfordernis der entsprechenden Absenkung auf die Wortfolge "25 vH" anstelle "50 vH" in Artikel 126b Abs. 2, Artikel 127 Abs. 3 und Artikel 127a Abs. 3 wurde sowohl
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