Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll23. Sitzung / Seite 284

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im Österreich Konvent, als auch in den Verhandlungen des besonderen Ausschusses zur Beratung der Ergebnisse des Österreich-Konvents hingewiesen.

Derzeit ist nach den Bestimmungen des B-VG nicht zweifelsfrei, ob dem Rechnungshof etwa bei der Übernahme von Haftungen eine Prüfkompetenz zukommt, wenn diese für Unternehmungen bzw. Privatrechtssubjekte übernommen werden. Insbesondere im Hinblick auf das Finanzpaket (Bericht 683 des Finanzausschusses über die Regie­rungsvorlage 682 d.B.), welches am 20. Oktober 2008 im Nationalrat und am 21. Oktober 2008 im Bundesrat in der XXIII GP beschlossen wurde, das eine gesetz­lichen Grundlage geschaffen hat, die den Bund in die Lage versetzt, rasch Maß­nahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes zur Vermeidung einer beträcht­lichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes zu setzen, sind die fehlenden Kontroll­möglichkeiten des Rechnungshofes nicht bedacht worden.

Diese Maßnahmen umfassen etwa

Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Übernahme von Bundes­haftun­gen zu Gunsten einer Clearingstelle (§ 1 Abs. 1 IBSG);

Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, namens des Bundes die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler (d.h. der Kreditgeber oder die Kreditgeberin kann sich aussuchen, ob er oder sie bei Zahlungsrückständen die Forderung bei dem Haupt­schuldner bzw. der Hauptschuldnerin oder gleich bei dem Bürgen bzw. der Bürgin eintreiben will – Zitat aus help.gv.at.) oder in Form von Garantien für von Kredit­instituten ausgegebenen Wertpapieremissionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 BWG zu über­nehmen (§ 1 Abs. 4 IBSG);

Übernahme von Haftungen (Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlich­keiten des betroffenen Rechtsträgers bzw. Verbindlichkeiten gegenüber dem betrof­fenen Rechtsträger (§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 FinStaG)

direkte Zuführung an Mittel an betroffene Unternehmen bzw. Erleichterung der Mittelzufuhr durch Dritte (§ 2 Abs. 1 Z. 3 FinStaG) Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zum Erwerb gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen (§ 2 Abs. 1 Z 4 FinStaG);

Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Übernahme einer Bundeshaftung für die Verpflichtungen von Sicherungseinrichtungen der Banken nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung, falls diese Sicherungseinrichtungen die Aus­zahlung der gesicherten Ansprüche nicht voll leisten können (§ 93a Abs. 3 Bankwesen­gesetz).

Zu den "finanziellen Auswirkungen" der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz halten die Erläuterungen fest: "Die mit dem Bundesgesetz allenfalls verbundenen finanziellen Belastungen könnten beträchtlich sein, sind jedoch im Hinblick auf die Stärkung des Vertrauens in den Finanzsektor geboten. Zudem wird eine budgetäre Belastung erst durch die konkrete Umsetzung der Maßnahmen erfolgen."

Fest steht, dass öffentliche Mittel einzusetzen sind, und dieser Einsatz der Steuermittel in bedeutendem Umfang "Gebarung des Bundes" iSd Art. 121 Abs. 1 B VG darstellt.

Auch ist es dem Rechnungshof bis dato nicht möglich gemeinnützige Bauvereini­gungen, und zwar unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen, in die Prüfungskom­petenz einzubeziehen. Diese Wohnbauvereinigungen erhalten Milliarden Euro an öffentlichen Förderungen und sind von Ertragssteuern befreit.

 


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