Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll23. Sitzung / Seite 325

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die Volksanwaltschaft von der Verfassung bezeichnet wird, in diesem Haus Auskunft zu geben haben und auch Auskunft geben wollen.

Herr Kollege Stadler, man kann sich über alles lustig machen. Man kann sich über dieses Haus lustig machen, man kann sich über die Volksanwaltschaft lustig machen, man kann sich auch über Funktionsträger lustig machen. Die Frage ist nur, wie ernst man seine eigene Tätigkeit in diesem Zusammenhang nimmt. In diesem Zusammen­hang darf ich darauf hinweisen, dass Sie in einer Wahlkampagne mit der Formulierung werben: „Unser Volksanwalt in Brüssel, Mag. Ewald Stadler“. (Zwischenrufe der Abge­ordneten Mag. Stadler und Scheibner.)

Es gäbe eine ganz einfache Vorgangsweise, um aus dieser Aussage eine korrekte zu machen, nämlich: „Mag. Ewald Stadler, unser Volksanwalt in Ruhe in Brüssel“. (Abg. Petzner: Ich bin Werbeprofi, Sie nicht!) Und dass Sie das nicht tun, meine sehr geehrten Damen und Herren, macht deutlich, dass Sie aus der Funktion des Volks­an­waltes parteipolitisches Kapital schlagen wollen. (Beifall bei SPÖ, ÖVP und Grünen.)

Das ist der Grund dafür, dass die Volksanwaltschaft – und ich darf Sie in diesem Zusammenhang beruhigen, Herr Kollege Stadler – heute beim Landesgericht Krems eine Klage eingebracht hat (Abg. Mag. Stadler: Bringen Sie sie ein!) und dass in die­sem Zusammenhang diese Klage natürlich auch auf eine einstweilige Verfügung hinausläuft, und zwar ohne Anhörung von etwaigen Parteien; das heißt, es wird sich, wenn das Gericht will, auch vor dem Wahltermin noch ausgehen.

Lassen Sie mich aber auch kurz auf das Juristische, das der Herr Mag. Stadler an­geschnitten hat, eingehen: Es ist so, dass in einem Gutachten der Finanzprokuratur vom 17. Juli 2002 und in einer ergänzenden und bestätigenden Stellungnahme vom 14. Mai 2009 ausdrücklich festgestellt wird, dass eine Bezeichnung dann Namens­funktion hat, wenn sie auf einen Namensträger als solchen oder auf ein Unternehmen hinweist, was bei Volksanwälten und Volksanwältinnen zu bejahen ist. (Abg. Mag. Stadler: Das Unternehmen Volksanwalt!)

Das heißt, ein Gutachten des Verfassungsdienstes und der Finanzprokuratur, das unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Mag. Stadler bestellt worden ist, bestätigt diese Strafbarkeit und diese gerichtliche Verantwortung. (Abg. Mag. Stadler: Er redet von Strafbarkeit, das ist aber völlig daneben!) Wir haben daher damals in einer Sitzung vom 22. November 2002 ausdrücklich festgehalten, dass in den damaligen beiden Fällen eine entsprechende Klage nicht erhoben werden soll, dass aber vielmehr in Fällen eklatanter Wiederholung eine solche Klage anzustreben ist. Was ist sonst ein eklatanter Fall einer Wiederholung, wenn nicht der dieser Wahlbewegung, die Sie in diesem Zusammenhang gestartet haben?! (Abg. Mag. Stadler: Macht es, bringt es ein! Nur dürfen Sie nicht von Strafbarkeit reden!)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich auch noch ein paar Worte zur politischen Seite sagen: Die Volksanwaltschaft versteht sich, wie auch der Rech­nungshof, als ein Kontrollorgan des Nationalrates und ist dem gesamten Nationalrat verantwortlich. Voraussetzung für unsere Tätigkeit ist die Objektivität, die der Bürger ernst nimmt und die die Fraktionen dieses Hauses auch respektieren. Das ist der Grund dafür, dass wir es als unabdingbar sehen, in diesem Zusammenhang einzu­schreiten, weil wir nämlich nicht Gegenstand einer Wahlkampagne werden wollen. Eine Funktion wie die des Volksanwalts kann nicht einer einzigen Partei zugerechnet werden. Wir lassen uns nicht parteipolitisieren! (Beifall bei SPÖ, ÖVP und Grünen sowie des Abg. Weinzinger.)

Und als Letztes, meine sehr geehrten Damen und Herren, für diejenigen, die das noch nicht wissen: ombudsmann- und volksanwaltschaftsmäßig ist der gesamte Bereich abgedeckt. In Österreich haben wir drei, nämlich Brinek, Stoisits und Kostelka. Wenn


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