zung der Bundesheerreform, speziell auch im Bereich der Aufwendungen für Bauvorhaben, möglich werden.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Fichtenbauer, Kunasek und weiterer Abgeordneter
zur Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2010 bis 2013 erlassen werden (110 d.B.), in der Fassung des Berichtes des Budgetausschusses (199 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel 1 § 1 lauten in der Rubrik 0,1 Recht und Sicherheit die fixen Ausgabenbeträge wie folgt (Beträge in Mio. €):
2009 8.533,430
2010 8.516,930
2011 8.599,3
2012 8.661,2
2. Im Artikel 1 § 2 lauten die Obergrenzen für Ausgaben der Untergliederung 14, Militärische Angelegenheiten und Sport wie folgt (Beträge in Mio. €):
2009 2.860,0
2010 2.860,0
2011 2.860,0
2012 2.860,0
3. Im Artikel 2 § 1 lauten in der Rubrik 0,1 Recht und Sicherheit die fixen Ausgabenbeträge wie folgt (Beträge in Mio. €):
2010 8.516,930
2011 8.599,3
2012 8.661,2
2013 8.774,0
4. Im Artikel 2 § 2 lauten die Obergrenzen für Ausgaben der Untergliederung 14, Militärische Angelegenheiten und Sport wie folgt (Beträge in Mio. €):
2010 2.860,0
2011 2.860,0
2012 2.860,0
2013 2.860,0
5. Die durch die Änderungen bedingten Betragsänderungen sind auch in den jeweiligen Summenbeträgen entsprechend zu berücksichtigen.
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