107.000 € und 220.000 €. Die öffentlichen Transfers betragen im Durchschnitt aller kinderbetreuenden Haushalte 10% des Nettohaushaltseinkommens und gleichen damit die Kinderkosten nicht aus.
Seit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes unter der damaligen Bundesregierung Schüssel/Riess-Passer im Jahr 2002 wurde diese Familienleistung nicht erhöht. Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Pflegegeld erfuhren einmalige Erhöhungen, was aber die ständige Teuerung bei weitem nicht wettmacht. Der Wertverlust des Kinderbetreuungsgeldes beträgt bereits über 18%, jener der Familienbeihilfe trotz der Einführung der 13. Familienbeihilfezahlung liegt bei 13%.
Im Gegensatz zu den Pensionen bzw. der von der Regierung versprochenen bedarfsorientierten Mindestsicherung werden Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Kinderabsetzbetrag und Pflegegeld nicht regelmäßig erhöht. Angesichts einer Inflationsrate seit 2000 von 20% wird die Notwendigkeit einer Anpassung der Familienleistungen immer augenscheinlicher. Für die Pensionen ist ab 2009 eine jährliche Valorisierung mit dem Verbraucherpreisindex vorgesehen. Angepasste Familienleistungen stärken nicht zu letzt die Kaufkraft der Familien und damit die österreichische Wirtschaft.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der eine jährliche Anpassung des Kindergeldes, der Familienbeihilfe, des Pflegegeldes und des Kinderabsetzbetrages an den Verbraucherpreisindex vorsieht.“
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Ursula Haubner, Sigisbert Dolinschek, Martina Schenk und Kollegen betreffend Abschaffung der Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld
eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (111 d. B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 (Bundesfinanzgesetz 2009 - BFG 2009) samt Anlagen (200 d. B.) in der Sitzung des Nationalrates vom 27.05.2009
Das Kinderbetreuungsgeld ist im Vergleich zum ehemaligen Karenzgeld kein Ersatz für einen Verdienstentgang, sondern eine Familienleistung die unabhängig von einer bestehenden oder früheren Erwerbstätigkeit gebührt. Arbeitsrechtliche Regelungen im Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz stehen in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldes. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Abgeltung für die Betreuungsleistung. Den Eltern muss die Freiheit bleiben, zwischen Eigen- oder Fremdbetreuung entscheiden zu dürfen. Die Einschränkung der Erwerbstätigkeit über die Bestimmung einer Zuverdienstgrenze schränkt die Wahlfreiheit der Eltern ein.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
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