Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll23. Sitzung / Seite 850

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raum von höchstens sechs Monaten nach Beantragung von internationalem Schutz der Zugang zur Beschäftigung gewährt werden. Der Vorschlag sieht zudem vor, dass die Festlegung nationaler Arbeitsmarktbedingungen den tatsächlichen Zugang von Asyl­bewerbern zur Beschäftigung nicht in unangemessener Weise beschränken darf.

Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen: Der Kommissionsvorschlag würde die Mitgliedstaaten verpflichten bei der Gewährung finanzieller Unterstützung für Asylbewerber den Umfang der eigenen Staatsange­hörigen gewährten Sozialhilfe zu berücksichtigen. Die Möglichkeiten zum Entzug der finanziellen Unterstützung sollen stark eingeschränkt werden.

Gewahrsam: Die Möglichkeiten zur Gewahrsamnahme sollen stark eingeschränkt werden.

Personen mit besonderen Bedürfnissen: Der Vorschlag sieht vor, dass nationale Maßnahmen zur sofortigen Feststellung besonderer Bedürfnisse eingeführt werden.

Familienbegriff: Die Kommission schlägt zudem die Erweiterung des Familienbegriffs in der Richtlinie vor.

Die österreichische Position zum Vorschlag für die Richtlinie des Europäischen Par-laments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (KOM (08) 815 endg.) lautet wie folgt:

Die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf subsidiär Schutzberechtigte wird unter­stützt. Dies ist in Österreich bereits umgesetzt.

Der Arbeitsmarktzugang fällt in die nationale Kompetenz der Mitgliedsstaaten. Ein harmonisierter Zugang zum Arbeitsmarkt 6 Monate nach Antragstellung wird daher kritisch gesehen. Diese Maßnahme würde Pull-Faktoren schaffen.

Die Definition des Familienbegriffs wird im Kommissionsvorschlag sehr weit gefasst. Österreich tritt für die Beibehaltung der Kernfamilie (Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte, Minderjähriges Kind eines Asylwerbers) ein.

Der derzeitige Umfang der Grundversorgung sollte beibehalten werden. Eine Erweite­rung der Grundversorgung würde zu einer massiven Erhöhung der Grundversor­gungskosten führen. Zudem würde durch unterschiedliche Sozialhilfeniveaus in den Mitgliedsstaaten Sekundärmigration gefördert.

Zudem sollte die Mitwirkung des Asylwerbers am Verfahren weiterhin ein we-sentlicher Faktor bleiben. Eine Einschränkung der Entzugsgründe bei der Grundversorgung wird daher kritisch gesehen.

Die neuen Schubhaftbedingungen in der Aufnahme Richtlinie werden kritisch gesehen. Sie stellen massive Einschränkungen der Inschubhaftnahme dar.

Die Erweiterung der Gruppe besonders Schutzwürdiger auf psychisch kranke Per­sonen wird kritisch gesehen, da dies zu Missbrauch führen könnte.

Die Harmonisierung des Zugangs zum Arbeitsmarkt, die Erweiterung des Familien-begriffes und die Erweiterung der Grundversorgung würden den Asylmissbrauch in Österreich und die damit verbundenen Kosten gewaltig steigen lassen. Dies kann und darf nicht die zukunftsweisende Asylstrategie für Europa und schon gar nicht für Österreich werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 


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