Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 19

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Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begren­zung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird, sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Bezügegesetz geändert werden (209 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 610/A der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Dr. Peter Fichten­bauer, Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfas­sungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezü­gen öffentlicher Funktionäre geändert wird, sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Bun­desbezügegesetz und das Bezügegesetz geändert werden, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 wird folgende Z.1 eingefügt:

„1. § 44n lautet:

„Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes haben einen Beitrag zu leisten, der

a) für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr 189/1955 liegenden Teile der wieder­kehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzah­lungen 10 Prozent der Leistung

b) für die darüber liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 Prozent der Leistung beträgt.“

2. Die bisherige Novellierungsanordnung erhält die Ziffernbezeichnung Z.2.

Begründung

Der Pensionssicherungsbeitrag für Geldleistungen nach den Art. IV bis Via des Bezü­gegesetzes wurde zuletzt mit 1. Juli 2003 so verändert, dass von Leistungen bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage unverändert ein Pensionssicherungsbeitrag von 8 Pro-zent eingehoben wird, während für die Leistungsteile oberhalb der Höchstbeitrags­grundlage nach dem ASVG ein Beitrag von 15 Prozent eingehoben wird.

Die vorgeschlagene Änderung des § 44n BezG beinhaltet

den Wegfall der Bezugnahme auf den Pensionssicherungsbeitrag für Beamte gemäß
§ 13 a des Pensionsgesetzes 1965. Der Beitrag nach § 13 a PensG wird bis zum
Jahr 2020 laufend reduziert – bei Leistungen nach dem Bezügegesetz völlig entgegen der Intention des Gesetzgebers

eine moderate Anhebung der Beiträge, die bei einer Leistung von 6000 Euro einen im­pliziten Beitrag von ca. 12 Prozent, bei 13.000 Euro ca. 16 Prozent insgesamt aus­macht.

Diese Anhebung der Pensionssicherungsbeiträge geschieht vor dem Hintergrund, dass die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem BezG eine generell sehr geringe Eigen­deckung durch Beiträge und Pensionssicherungsbeiträge und gegenüber allen ande­ren Altersversorgungssystemen sehr hohe Leistungen ausweisen.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als weiterer Redner hat sich Herr Abgeordneter Dr. Pilz zu Wort gemeldet. 5 Minuten Redezeit. – Bitte. (Ruf bei der ÖVP – in Richtung des sich zum Rednerpult begebenden Abg. Dr. Pilz –: Entschuldigen Sie sich!)

 


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