Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll27. Sitzung / Seite 47

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und Burschen zurückzuführen ist. Unter Gebrauch des Schlagwortes „Gender-Bud­geting“ stellen sich nun einige neue Fragen.

Das Schlagwort in diesem Zusammenhang lautet: „Frauen verdienen nach wie vor, selbst bei gleicher Ausbildung und Qualifikation, weniger als Männer.“ Gleiche Ausbil­dung bezieht sich aber nur auf die den Sozialversicherungsträgern bekannte höchste Ausbildungsstufe.

Die Berechnungsmethoden der Statistik Austria können das aber so gar nicht eindeutig feststellen. Zur Berechnung werden die Einkommensdaten der Bürger von den Lohn- und Einkommensteuerdaten der Finanzämter übernommen. Dort werden die tatsäch­lich ausgeübten Berufe nur rudimentär angeführt. Die Ausbildung (Qualifikation) zur Berechnung wird aus der Datensammlung der Sozialversicherungsträger entnommen (ungelernter Arbeiter, Facharbeiterprüfung, Matura-Niveau, akademischer Grad, ).

Aus der höchsten bekannten Ausbildung und dem Jahreseinkommen werden dann Statistiken errechnet, die mit den Berichten der Gleichbehandlungsanwaltschaft im Be­reich „Diskriminierung beim Entgelt“ kaum zusammenpassen, werden dort bei 3,7 Mil­lionen unselbstständig Erwerbstätigen für 2006 175 und für 2007 179 Beratungsfälle, also 0,05 Promille(!) ausgewiesen.

Was von der Statistik Austria nicht erhoben werden kann (exemplarisch):

die tatsächliche Tätigkeit im Betrieb (etwa IT-Fachkraft im KV-Handel)

Einstufung in die Gehaltstafel, Beschäftigungsgruppe und Berufsjahr (Seniorität) des jeweiligen Kollektivvertrages

die Anzahl der Berufsjahre in den Branchen in denen der Arbeitnehmer früher tätig war (Berufsjahrlimit bei Branchenwechsel)

Zusatzqualifikationen die im aktuellen Betrieb erworben wurden

Zusatzqualifikationen die in Vordienstzeiten erworben wurden

Zusatzqualifikationen die privat erworben wurden

private Engagements die ins betriebliche einfließt (etwa berufsspezifische Hobbys wie Elektronik bei Elektrikern, Barmixerkurs bei Köchen, Computerführerschein bei Lager­arbeitern, Kinderbetreuung in der Wohngemeinde ) sofern im Lebenslauf angege­ben.

Zu beachten wäre auch, dass auf Grund von Einkommen und sozialer Stellung des Partners Personalistinnen und Personalisten die Überlegung anstellen, wer denn bei Elternschaft in Karenz geht oder die Kinderbetreuung im Krankheitsfall übernimmt.

Zum Thema Kollektivvertrag sei hier exemplarisch der Handels-Kollektivvertrag ange­führt, da sich dort die Überzahlung in Grenzen hält. Bereits zwischen der Gruppe A (Allgemeiner Groß- und Kleinhandel) und der Gruppe F (Warenhäuser) besteht eine (legale) Einkommensdifferenz von bis zu 11 Prozent, ohne dass dies von der Statistik Austria erfasst werden könnte. So kann auch nicht zwischen Billa- und Gerngross-Ver­käuferin/Verkäufer unterschieden werden, die so alleine für 11 Prozent Einkommens­unterschied stehen.

Der Handels-Kollektivvertrag umfasst insgesamt 8 Gehaltstafeln (A-H) die in bis zu 6 Be­schäftigungsgruppen (exkl. Lehrlinge) und diese in bis zu 9 Berufsjahrgruppen un­terteilt sind. Weiters gibt es noch zwei Gehaltsgebiete, B für Salzburg und Vorarlberg und A für die anderen Bundesländer, die wiederum bis zu 3,6 Prozent Einkommensun­terschied ausmachen, auch wenn die verglichenen Arbeitnehmer in exakt derselben KV-Einstufung stehen.

Einer Anfragebeantwortung der Statistik Austria vom August 2008 ist zu entnehmen:

 


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