3. In Artikel 1 wird in § 4 folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen, die langfristigen beschäftigungspolitischen Auswirkungen, über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse sowie über übernommene Garantien hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss halbjährlich schriftlich zu berichten. Über die Tätigkeit des Beirates gemäß § 6 hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen, der nach Kenntnisnahme vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht wird.“
4. In Artikel 1 lautet § 6:
„§ 6. (1) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme und Abgabe einer Empfehlung an den Bundesminister für Finanzen betreffend die Übernahme der Haftung ist beim Bundesministerium für Finanzen ein Beirat zu errichten.
(2) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die dem Hauptausschuss im Nationalrat vorzulegen ist. Die Empfehlungen des Beirates kommen mit einfacher Stimmenmehrheit zustande.
(3) Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich nachhaltigen beschäftigungspolitischen Aspekten und unter Berücksichtigung vom zukunftsorientierten Potential des Antragstellers zu prüfen hat, sind:
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. ein Vertreter der Österreichischen Nationalbank;
4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.
(4) Die Mitglieder des Beirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Finanzen zu führen.
(6) Alle Personen, die mit der Behandlung und Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.“
Begründung
Zu Ziffer 1:
Durch den Wegfall §2(1) Z4 – dh der Beschränkung der Garantien nur für Großunternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern entfällt die Einschränkung auf Großunternehmen. Gerade mittelständische Betriebe sind massiv von der Krise betroffen und es soll auch für Betriebe unter 250 Mitarbeitern möglich sein, zwischen der AWS und der Kontrollbank als Förderanbieter wählen zu können. Insgesamt muss natürlich sichergestellt sein, dass es zu keiner Doppelförderung kommt – das ist aber durch Einschränkung im Gesetz, dass „maximal 80% des haftungsrelevanten Gesamtkreditbetrages besichert sein darf“ (§4(6) USLG) gesichert.
Zu Ziffer 2:
Die Richtlinien sollen dem Hauptausschuss des Nationalrats in Form einer Verordnung vorgelegt werden, zu deren Inkrafttreten es einer Zustimmung des Hauptausschusses
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