Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 96

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setz 2009, das Bundesfinanzgesetz 2010 sowie das Bundesgesetz, mit dem das Bun­desfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2010 bis 2013 erlassen werden, geändert werden

und über den Antrag 434/A(E) der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kolle­gen betreffend eines Unternehmensfinanzierungsrettungspaketes (284 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (229 d.B.): Bundesge­setz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung der Liquidität von Unternehmen (Un­ternehmensliquiditätsstärkungsgesetz – ULSG) erlassen wird und das Interbankmarkt­stärkungsgesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2009, das Bundesfinanzgesetz 2010 sowie das Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 und das Bundesfinanzrahmen­gesetz 2010 bis 2013 erlassen werden, geändert werden

und über den Antrag 434/A(E) der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kolle­gen betreffend eines Unternehmensfinanzierungsrettungspaketes (284 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird in §2 (1) Ziffer 4 ersatzlos gestrichen. Die bisherigen Ziffern 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen der Ziffern 4 und 5

2. In Artikel 1 lautet §4 (8):

„(8) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundes­kanzler mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß § 1 übernommen werden können. Diese Richtlinien legen nähere Bestimmungen über den Nachweis der Voraussetzungen für die Haftungsübernahme, die Bedingungen und Auflagen, die Anwendung der Haf­tungsquoten, die Risikoklassen und das Entgelt für Haftungen nach diesem Bundesge­setz fest. Dabei sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die

1. die Festlegung des Auswahlverfahren,

2. die Festlegung der Auswahl- und Beurteilungskriterien,

3. die Ausschöpfung sonstiger Möglichkeiten zur Eigen- und Fremdfinanzierung durch das begünstigte Unternehmen,

4. die für Bund gegenüber dem Kreditgeber vorrangige Sicherstellung,

5. die Verwendung der durch die Haftungsübernahme erhaltenen Mittel,

6. die Bedachtnahme auf die Erhaltung der Arbeitsplätze,

7. das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Bundes und ein regelmäßiges Monitoring der antragstellenden Unternehmen durch Informationspflichten.

8. die Nichtgewährung von erfolgsabhängigen Prämien für Führungskräfte des eine Haftung in Anspruch nehmenden Unternehmens während der Laufzeit

9. die Beschränkung von Gewinnausschüttungen an Eigentümer während der Laufzeit der Garantie

10. die Rechtsfolgen für den Fall der Nichteinhaltung von Auflagen

betreffen.“

 


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