Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 132

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der so erzählt: ganz streng –, dass das Ansuchen in Österreich überhaupt sozusagen genehmigungsfähig wird.

Ich halte das für einen Schwachpunkt dieses Gesetzes, denn das führt ja dazu, dass zwei verschiedene staatliche Behörden einander gegenseitig nach dem jeweils ande­ren staatlichen Recht auf die Finger klopfen sollen. Meines Erachtens gehört da noch nachgeschärft in Bezug auf eine Klarstellung. – Ja, hinter vorgehaltener Hand hört man dann etwas anderes, nämlich: So heiß wird das nicht gegessen wie gekocht! Und jetzt heißt es wieder: Das reicht doch, wenn der Betreffende gefragt worden ist; das ist schon ausreichend! – In den Erläuterungen aber steht etwas anderes.

In diesem Zusammenhang ist auch interessant, welcher Fristenlauf da erzeugt wird: Die österreichische Behörde muss das einmal entgegennehmen – na die werden ein bisserl brauchen, kann ich da nur sagen –, und sie muss zwingend den Betreffenden im Ausland verständigen, und zwar ohne jegliche Ausnahme; das wird noch ein eige­nes Problem aufwerfen. Der Betreffende hat dann vier Wochen Zeit, sich zu überlegen, ob er dagegen beruft.

Beruft der Betreffende, kommt wieder die Behörde in Österreich ins Spiel, die im Übri­gen erst vom Minister benannt werden muss, die gibt es ja noch nicht. Die Behörde braucht Zeit – und dann sind es noch einmal sechs Wochen Frist, in der der Betref­fende berufen kann; deshalb wird das Ganze ja gemacht.

Ich respektiere den Versuch, da ein rechtsstaatliches Verfahren nachzubilden – das ist an sich ein respektierenswerter Gedanke –, nur werden da Fristenläufe erzeugt, die möglicherweise dem gar nicht genügen, was seitens der OECD verlangt wird, die je­denfalls den Partnern im Doppelbesteuerungsabkommen nicht genügen werden.

Dieses Amtshilfe-Durchführungsgesetz ist ja sozusagen nur eine Krücke für dazwi­schen – und das sagt gar nichts, denn am Schluss kommt es auf die Vereinbarungen mit den Ländern an, und da werden wir sehen, was auf dem Tisch liegt. Solange Sie nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit jenen Ländern vorlegen, wo es Kritik gab – Frankreich, Deutschland zum Beispiel –, ist nicht überprüfbar, ob das halten wird.

Wir haben den Eindruck, dass man in Deutschland gar nicht weiß, wie das in Öster­reich gelöst werden soll; spätestens aber bei der Verhandlung zum Doppelbesteue­rungsabkommen muss die Katze aus dem Sack.

Wenn verwiesen wird auf unser ADG, dann kommen wir zum nächsten Problempunkt, den wir uns damit einbrocken und die OECD auch möglicherweise dagegen halten kann: Wir schreiben ins Amtshilfe-Durchführungsgesetz verpflichtend hinein – ich habe das schon erwähnt, und ich glaube, das ist schon der fünfte Kritikpunkt, jedenfalls ein weiterer offener Punkt –, dass der Betroffene verständigt werden muss. – Nach der Diktion Pröll ist der Betroffene ohnehin ein potentieller Steuerhinterzieher – oder auch ein Betrüger.

Wenn das Ganze also so ist, dann sagt die OECD, und zwar völlig zu Recht: Es muss doch möglich sein, Ausnahmen zu haben, damit diese ganzen Auskunftsbegehren, eben durch diese Verständigungspraxis nicht dazu führen, dass der Zweck der Unter­suchung vereitelt wird! Sozusagen vulgär übersetzt: Man kann doch nicht jeden Gau­ner davon verständigen, dass ermittelt wird, denn dann schafft dieser doch die Be­weise auf die Seite!

Logisch, dass das ein großes Problem ist. In den OECD-Richtlinien wird daher davon ausgegangen, dass es Ausnahmebestimmungen gibt. Mit diesem Amtshilfe-Durch­führungsgesetz wird das jedoch völlig vereitelt; es gibt keine einzige Ausnahme! Das


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