Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 224

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kämpfung auch so wichtig. Korruptionsbekämpfung ist mir ein wesentliches Anliegen, das habe ich stets betont. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

Deshalb gibt es in diesem Entwurf auch Verschärfungen der Korruptionsbestimmun­gen. Es sind Wertgrenzen eingezogen worden, wir haben Untergrenzen eingezogen, und wir haben die Strafdrohungen erhöht, denn wahre Korruption gehört wirklich effi­zient und effektiv bekämpft, da bin ich ganz Ihrer Meinung! (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

Kommen wir zum Begriff Amtsträger. Dieser war bis jetzt äußerst unpräzise gefasst.

Wer soll denn jetzt Amtsträger sein? – Erstens Dienstnehmer und Organe von Gebiets­körperschaften und Sozialversicherungsträgern; zweitens Personen, die hoheitliche Funktionen ausüben; und drittens Unternehmen, die überwiegend für Gebietskörper­schaften und Sozialversicherungsträger tätig sind und die der Rechnungshof-Kontrolle unterliegen, also zum Beispiel Bundesrechenamt, Buchhaltungsagentur des Bundes oder die Bundesbeschaffungsbehörde, aber nicht AUA, Telekom, Post und die Unter­nehmen, die hier teilweise herumgeistern. (Abg. Dr. Strutz: Ja warum denn nicht?)

Warum nicht? – Herr Abgeordneter Strutz, ich kann Ihnen ganz genau erklären, warum nicht.

Was wollen wir eigentlich? – Wir wollen die strengeren Korruptionsbestimmungen für die Bereiche der Verwaltung. (Abg. Mag. Kogler: Ach?!) Für alle anderen Bereiche gibt es genauso Bestechungsbestimmungen. Die sind nicht so streng, aber es gibt Beste­chungsbestimmungen. Natürlich dürfen auch Mitarbeiter des ORF und Mitarbeiter der ASFINAG nicht bestechen und auch nicht bestochen werden, da gibt es ja Bestimmun­gen im Strafgesetzbuch. (Abg. Dr. Strutz: Ab 3 000 €!) Unternehmen, die sich im freien Wettbewerb bewähren müssen, sollen unter die allgemeinen Bestechungsbestimmun­gen fallen. Das ist einfach die Intention dieses Gesetzes.

Und wo zieht man sonst die Grenzen? Können Sie mir da genaue Grenzen definie­ren? – Das ist nicht möglich.

Was darf man und was darf man nicht – ich erkläre es noch einmal ganz kurz –: Man darf nicht, es ist strafbar, Vorteile für Pflichtwidrigkeiten anzunehmen und zu geben. Außerdem ist es verboten, Vorteile, die gegen ein ausdrückliches dienstrechtliches Verbot genommen und gegeben werden, anzunehmen, also Vorteile gegen dienst­rechtliche Bestimmungen zu geben und anzunehmen. Das ist auch ein ganz wesentli­cher Fortschritt, denn sozusagen der Gleichklang zwischen Dienstrecht und Strafrecht wird auch international gefordert.

Außerdem ist zu sagen: Wenn ein Dienstgeber etwas erlaubt, warum soll man es dann strafrechtlich ahnden?

Vorteile, die ein Amtsträger fordert, sollen auch strafbar sein. Fordern darf ein Amtsträ­ger keine Vorteile; das soll so sein.

Zur berühmten Bestimmung betreffend das „Anfüttern“: „Anfüttern“ soll jetzt strafbar sein, wenn pflichtwidriges Verhalten beabsichtigt ist – und das lässt sich nachweisen, natürlich kann man das nachweisen. Viel weniger kann ich nachweisen – Herr Abge­ordneter Steinhauser, wir haben das bereits im Justizausschuss besprochen –, ob ein Abgeordneter eine Frage bewusst gestellt hat oder nicht. Wie will ich das nachweisen?

Wichtig ist auch, dass wir jetzt die tätige Reue hineingenommen haben. Die tätige Reue ist den Vermögensdelikten immanent und führt dazu, dass Straftaten aufgeklärt werden, aufgedeckt werden und Schaden verhindert wird. Das heißt, es muss jemand vor Aufdeckung der Tat dies bekannt geben und den Vorteil der Behörde zukommen


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