Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der im Titel bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
„5a. Die Überschrift zu § 4 lautet: „Vorverfahren und Investorenservice“; dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Behörde kann die Projektwerber/innen auf deren Anfrage durch die Übermittlung von Informationen, über die die Behörde verfügt und die der Projektwerber/die Projektwerberin für die Vorbereitung der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 benötigt, unterstützen. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen. Im Falle der kostenlosen Bereitstellung dürfen die Informationen nur für die Realisierung des Projektes verwendet werden. Die für das Genehmigungsverfahren voraussichtlich wesentlichen Themen und Fragestellungen können im Rahmen dieses Investorenservice zur Projektvorbereitung von der Behörde bekannt gegeben werden.“
2. Z 8 lautet:
„8. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:
„Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;“
3. Nach Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:
„14a. § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.“
4. Nach Z 56 wird folgende Z 56a eingefügt:
„56a. § 26 Abs. 1 Z 2 lautet:
„je ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern – Landwirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;“
5. Nach Z 56a wird folgende Z 56b eingefügt:
„56b. Im § 26 Abs. 1 wird am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 6 und Z 7 angefügt:
„6. ein/e Vertreter/in der Umweltanwälte;
7. ein/e Vertreter/in der gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisationen.“
6. Nach Z 56b wird folgende Z 56c eingefügt:
„56c. § 27 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden für die jeweilige Legislaturperiode gewählt und bleiben im Amt bis zum nächsten Zusammentreten des Umweltrates.“
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