7. Z 61 lautet:
„§ 43 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Die Dokumentation hat insbesondere die Feststellungsentscheidungen (§§3 Abs. 7, 24 Abs. 5), die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidung(en), die Ergebnisse der Nachkontrolle sowie Angaben über die jedes Jahr durchgeführten Verfahren mit Art, Zahl und Verfahrensdauer zu enthalten und einen aktuellen Link auf die Internetseiten der UVP-Behörden, auf denen Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen.“
8. Z 64 lautet:
Dem § 46 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. Die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 1 und 2, 23b Abs. 2, 24 Abs. 7, 24a Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist.
2. § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX ist in Verfahren nicht anzuwenden, in welchen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle die öffentliche Auflage gemäß § 9 dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet wurde.
3. § 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Feststellungsverfahren nach bisheriger Rechtslage anhängig ist.
4. Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 unterliegt, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt.
5. Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XX ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
6. Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner novellierten Fassung weiterhin anzuwenden.
7. Auf Vorhaben, auf die gemäß Abs. 18 Z 5 und Abs. 19 der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 nicht anzuwenden ist, findet auch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX keine Anwendung.“
Begründung:
Zu Z 1 (§ 4):
Das Investorenservice soll die Vorbereitungsphase für UVP-pflichtige Projekte verkürzen und eine Möglichkeit für die frühzeitige Berücksichtigung der für die Projektvorbe-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite