Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 297

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

desgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprä­vention und Korruptionsbekämpfung erlassen wird (300 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (219 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert und ein Bun­desgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprä­vention und Korruptionsbekämpfung erlassen wird (300 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 § 4 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Das Bundesamt ist bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegen­heiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:

1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974),

2. Bestechlichkeit (§ 304 StGB),

3. Vorteilsannahme (§ 305 StGB),

4. Vorbereitung der Bestechlichkeit (§ 306 StGB),

5. Bestechung (§ 307 StGB),

6. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),

7. Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme (§ 307b StGB),

8. Verbotene Intervention (§ 308 StGB),

9. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträ­gers (§§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),

10. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),

11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,

12. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (§ 168c Abs. 2 StGB),

13. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,

14. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebenge­setzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,

15. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebenge­setzen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staats­anwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.

In den Fällen der Z 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz StGB für die Be­stimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite