(2) Das Bundesamt ist für Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe oder zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Ermittlungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig. Das Bundesamt ist in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis 13 im Hinblick auf die internationale polizeiliche Kooperation der zentrale nationale Ansprechpartner gegenüber OLAF, Interpol, Europol sowie anderen vergleichbaren internationalen Einrichtungen. § 4 Abs. 1 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002, bleibt unberührt.“
2. Art 2 § 5 samt Überschrift lautet:
„Meldestelle
§ 5. Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die von einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht). Kein Bundesbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden (Melderecht).“
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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Dr. Pilz mit einer gewünschten Redezeit von 4 Minuten zu Wort. – Bitte. (Zwischenrufe beim BZÖ. – Abg. Pendl: Jetzt haben wir wenigstens eine Rechtsgrundlage!)
21.44
Abgeordneter Dr. Peter Pilz (Grüne): Meine Damen und Herren! Ich kann mich von der Begeisterung des Kollegen Pendl nur bedingt mitreißen lassen. Ja, es stimmt, es ist gut, dass es ein Amt gibt. Ein Amt ist in Österreich immer besser als kein Amt.
Ich melde aber trotzdem gewisse Bedenken an. Die Aufforderung ist ja nicht von den Spitzen der österreichischen Korruptionsbekämpfung gekommen – zu denen ich nicht unbedingt die hinter mir sitzende Innenministerin zähle –, sondern die Aufforderung ist von der OECD, vom Europarat und von den Vereinten Nationen gekommen.
Was hat die ÖVP unter Beihilfe der SPÖ daraus gemacht? – Ein Amt mit einzelnen Zähnen, das an der Leine der Ministerin relativ wenig Spielraum haben wird. Der Verfassungsdienst – und das ist für mich der wichtigste Punkt – hat darauf hingewiesen, dass es jetzt keine Verfassungsbestimmung gibt, die eine Weisungsfreiheit des Amtes zur Korruptionsbekämpfung garantiert, und hat dringend ersucht, eine derartige Verfassungsbestimmung ins Gesetz aufzunehmen.
Sie sind dem Verfassungsdienst nicht gefolgt und wissen so gut wie wir, dass die erste Rüge entweder von der OECD oder vom Europarat oder von den Vereinten Nationen kommen wird. Keiner von den dreien wird sagen, wir haben unsere Hausaufgaben gemacht, sondern Sie haben etwas an Korruptionsbekämpfung zugelassen, weil Sie das mussten, um nicht alles an Korruptionsbekämpfung jetzt schon zulassen zu müssen.
Das Problem ist ein doppeltes: Uns fehlen Gesetze. Die Behörden werden Korruption weiterhin nur in eingeschränktem Ausmaß bekämpfen können. Wir haben keine vernünftigen Gesetze für die Korruptionsbekämpfung in der Parteienfinanzierung. Nach wie vor ist es in Österreich legal, wenn die ÖVP über die Industriellenvereinigung
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