Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 137

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Verwechselt, nämlich missbräuchlich missverständlich dargestellt haben Sie es, wenn Sie sagen, dass die Kinder in Schubhaft sind. – Nein, sondern den Eltern wird es ermöglicht, dass sie mit ihren Kindern zusammenbleiben. Frau Kollegin, ich halte das auch für gerechtfertigt. Wir kennen alle jenen berühmten Fall aus den Medien, wo ein minderjähriges Kind plötzlich abhanden gekommen ist und ganz Österreich dieses Kind dann eine Woche lang gesucht hat, und wir haben nicht gewusst, ist es Schlep­pern in die Hände gefallen, wo hält es sich auf, wie ist seine Situation, ist das Kind gefährdet. Genau das will man verhindern, wenn man die Kinder bei den Eltern belässt! (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der FPÖ.)

Die Behauptung, dass Schubhaft auch gegen jüngere Minderjährige verhängt wird, ist falsch. Diese Behauptung wird auch nicht durch bewusst irreführende Wiederholung zutreffender.

In der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage habe ich daher klargestellt, dass im Falle der afghanischen Familie nicht über die Kinder die Schubhaft verhängt wurde, sondern über den Vater. Im Einvernehmen mit dem Vater, das auch schriftlich vorliegt, sind die Kinder bei ihm geblieben, und zwar sind die Kinder deshalb bei ihm geblieben, weil er wollte, dass sie nicht auseinandergerissen werden. (Abg. Mag. Steinhauser: Wann war das?) – Bevor die Kinder in das PAZ gekommen sind. (Abg. Kopf: Das ist doch kein Verhör!)

Die Vorgangsweise ist folgendermaßen: Wenn Eltern in Schubhaft kommen, wird geprüft, was mit den Kindern geschehen soll. Die erste Möglichkeit ist: Sie bleiben bei den Eltern, wenn die Eltern das wünschen. Die zweite Möglichkeit ist: Andere Erzie­hungsberechtigte oder Familienangehörige übernehmen die Obsorge für diese Kinder. Wenn auch das nicht möglich ist, werden sie der Jugendwohlfahrt überantwortet.

Im konkreten Fall war die Jugendwohlfahrt eingeschaltet, Frau Kollegin Korun. (Zwischenruf der Abg. Mag. Korun.)

Bei Minderjährigen im Alter von über 14 Jahren ist es so, dass im Allgemeinen das gelindere Mittel gewählt wird, dass es dann eine Meldeverpflichtung gibt und dass sie in einer betreuten Einrichtung untergebracht werden.

Bei der afghanischen Familie ging es laut Dublin-Verordnung um die Überstellung nach Griechenland.

Sie von den Grünen haben hier erwähnt, dass wir die Kinderrechtskonvention verlet­zen, was ich entschieden zurückweise, Frau Kollegin Korun. Die Kinderrechtskon­ven­tion enthält kein Verbot der Anhaltung Minderjähriger. Artikel 37 Kinderrechtskonven­tion gewährt einem Minderjährigen im Falle seiner Anhaltung bestimmte Rechte und legt eine weitgehende Fürsorgepflicht des Staates fest. So darf eine Anhaltung nur als letztes Mittel verfügt werden. Diese Regelung wurde in den §§ 77 und 79 Frem­denpolizeigesetz und in entsprechenden Erlässen des BMI umgesetzt.

Laut Erlass des BMI gibt es keine Anhaltung von Unter-14-Jährigen, Vorrang des gelinderen Mittels und Anhaltung nur Ultima Ratio. Für den Fall der Anhaltung sieht die Kinderrechtskonvention vor, dass ein Minderjähriger getrennt von anderen Erwach­se­nen untergebracht wird, es sei denn, eine andere Unterbringung wäre dem Kindeswohl dienlicher. Das heißt, das Kindeswohl steht in jedem Fall im Vordergrund. Bei der afghanischen Familie war auch das Kindeswohl mit entscheidend dafür, dass die Kinder beim Vater bleiben durften.

Entsprechend diesem Prinzip sehen § 79 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz und § 4 An­halteordnung eine getrennte Unterbringung von Minderjährigen vor, wobei jedoch keine Trennung von Familien vollzogen wird, weil es im Allgemeinen immer dem Kindeswohl dient, wenn ein Kind bei den Eltern bleiben kann.

 


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