Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 213

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

förderung, die Sicherung der Studienplatzentwicklung und die Wahrung der heimischen Interessen gegenüber deutschen Numerus-clausus-Flüchtlingen, die Aufwertung des akademischen Mittelbaus und die Eröffnung neuer Karrierechancen für die Mittelbau­angehörigen, die effizientere Gestaltung von Habilitations- und Berufungsverfahren sowie eine klarere Kompetenzverteilung zwischen Universitätsrat, Senat und Rektorat.

Wichtig ist aber insbesondere auch, dass die Mitwirkungsrechte der Betriebsräte im Uni­versitätsrat gestärkt werden. Künftig wird es den Vorsitzenden der beiden Betriebs­räte ermöglicht, im Universitätsrat ihre arbeitsverfassungsrechtlichen Kompetenzen wahr­zunehmen. Sie können in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Univer­sitätsrates fallen, zur Umsetzung ihrer arbeitsverfassungsrechtlichen Informations-, Beratungs- und Zustimmungsrechte Anträge stellen. Zur Erörterung und Beschluss­fassung über solche Anträge können sie eigene Tagesordnungspunkte beantragen und sind bei der Beschlussfassung über diese Tagesordnungspunkte auch stimm­berech­tigt. Um ihre Informationsrechte sicherzustellen, ist ihnen unverzüglich jeweils eine Abschrift der Protokolle der Sitzung des Universitätsrates zu übermitteln.

Werte Kolleginnen und Kollegen, abschließend darf ich noch folgenden Antrag einbrin­gen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Beatrix Karl, Mag. Andrea Kuntzl, Kolleginnen und Kolle­gen betreffend den Gesetzesantrag im Bericht des Wissenschaftsausschusses über die Regierungsvorlage (225 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) ge­ändert und einige universitätsrechtliche Vorschriften aufgehoben werden (Universi­täts­rechts-Änderungsgesetz 2009) sowie über den Antrag 418/A(E) der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen betreffend Umsetzung Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten (308 der Beilagen (XXIV. GP))

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Z 120 wird in § 91 Abs. 4 die Wortfolge „der folgende zum Zweck der Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages Daten der Studierender zu enthalten hat.“ durch die Wortfolge „der folgende Daten der Studierenden zum Zweck der Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrags zu enthalten hat.“ ersetzt.

2. In Artikel 1 Z 141 werden in § 124b Abs. 4 die Wortfolge „Veterinärmedizinischen Studien“ durch die Wortfolge „Medizinischen Studien und Veterinärmedizinischen Stu­dien“ und in Abs. 6 die Wortfolge „und die Rektorate zu ermächtigen, ein qualitatives Aufnahmeverfahren festzulegen,“ durch die Wortfolge „und die Rektorate ermächtigen, ein qualitatives Aufnahmeverfahren festzulegen,“ ersetzt.

Begründung:

Die Änderungen dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen.

*****

Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

19.27

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite