ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert und einige universitätsrechtliche Vorschriften aufgehoben werden (Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009):
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert und einige universitätsrechtliche Vorschriften aufgehoben werden (Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009), in der Fassung des Berichts des Wissenschaftsausschusses (225 d.B.), wird wie folgt geändert:
1. In Art 1 Z.4 lautet § 9:
„§9. Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universitäten gemäß § 6 mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).“
2. In Art 1 Z.13 lautet § 15 Abs.6:
„(6) Die Gebarung der Universitäten, der von ihnen gemäß § 10 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universitäten gemäß § 6 mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.“
3. In Art 1 Z.25 lautet § 21 Abs.1 Z.2:
„2. Stellungnahme zur Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors durch den Senat. Diese Ausschreibung erfolgt durch den Senat (§ 25 Abs. 1 Z 5 laut UG 2002) muss spätestens 8 Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion bzw. innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts.“
4. Art 1 Z.27 lautet:
27. § 21 Abs.3 lautet:
„(3) Zusätzlich zu den Vorsitzenden der beiden Betriebsräte besteht der Universitätsrat aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Universität leisten können. Über eine Änderung der Größe des Universitätsrats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.“
5. Art 1 Z.28 lautet:
28. § 21 Abs.5 und 6 lauten:
„(5) Mit Ausnahme der Vorsitzenden der beiden Betriebsräte dürfen die Mitglieder des Universitätsrats keine Universitätsangehörigen gemäß §§ 125, 132 und 133, keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität und keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums sein. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Universitätsrat ist unzulässig. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Universitätsrats und der Universität bedürfen der Genehmigung durch den Universitätsrat, die nur dann erteilt werden darf,
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