Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 231

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wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenskonflikte haben die Mitglieder dem Universitätsrat unverzüglich zu melden.

(6) Dem Universitätsrat gehören nach Maßgabe des Abs. 3 folgende sieben, neun oder elf Mitglieder an:

1. zwei, drei oder vier Mitglieder, die vom Senat gewählt werden;

2. zwei, drei oder vier Mitglieder, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers bestellt werden;

3. ein weiteres Mitglied, das von den unter Z 1 und 2 genannten Mitgliedern ein­vernehmlich bestellt wird;

4. die Betriebsratsvorsitzenden der beiden Betriebsräte.“

6. Art. 1 Z.32 lautet:

32. Dem § 21 Abs. 11 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Vergütung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Dies gilt auch für die RektorIn­nen- und ProfessorInnengehälter.“

7. Art 1 Z.40 entfällt.

8. Art 1 Z.52 entfällt.

9. Art 1 Z.54 entfällt.

10. In Art.1 Z.104 wird dem neuen Abs.7 folgender Satz angefügt:

„Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität ist für die Beurteilung, ob ein ausreichendes Lehrangebot zur Verfügung steht, beizuziehen.

11. Nach Z.119a wird folgende Z.119b eingefügt:

„119b. Dem §91 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorliegen von Studienzeitverlängerung, welche der Universität gemäß § 59 Abs 7 zurechenbar ist, sind dem entsprechenden Studienabschnitt weitere Semester ent­sprechend dem Ausmaß der Studienzeitverlängerung hinzuzurechnen.“

12. In Art 1 Z.128 lautet § 103 Abs.2:

„(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervor­ragen­den wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers. Die mehrjährige Tätigkeit an Universitätskliniken verbunden mit dem Nachweis einer didaktischen Eignung stellt jedenfalls einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis der didaktischen Fähigkeiten dar.“

13. In Art 1 Z.145 lautet § 141 Abs.8:

„(8) Die Universitäten erhalten von 2009 bis einschließlich 2013 jährlich einen Ersatz für den Entfall von Studienbeiträgen. Der Betrag errechnet sich durch die Zahl der im jeweiligen Semester inskribierten Studierenden, die von der Studiengebühr befreit wurden, multipliziert mit der Studiengebühr.“

14. In Art 1 Z.146 wird in § 143 folgender Abs.22a eingefügt:

„(22a) Bis zum 1. Oktober 2011 ist vom Senat für jedes an der Universität eingerichtete und in Abschnitte gegliederte Bachelor- oder Masterstudium ein an die geänderte Rechtslage angepasstes Curriculum zu erlassen.“

 


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