Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 232

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Begründung

Die Novelle sieht in der Neuregelung der Kompetenzen von Senat, Universitätsrat, Findungskommission und Rektorat eine weitere massive Verstärkung autoritärer Ele­mente und Möglichkeiten politischer Einflussnahme vor. Dies würde dem Ziel der Stärkung der Autonomie genau entgegen wirken. Die Entscheidungsspielräume der Universitäten würden zugunsten des Bundesministers erheblich eingeschränkt (z. B. § 12 (5), (12), § 141 (8), (9)). Die Stellung des Universitätsrates, eines Organs, dem Angehörige der jeweiligen Universität nicht angehören dürfen, würde zu Lasten anderer Leitungsorgane weiterhin erheblich gestärkt. Demgegenüber sollen die Kom­petenzen des Senates stark geschmälert werden.

Gegenüber dem geltenden UG 2002 stellt die Regierungsvorlage eine Verkomplizie­rung des gesamten Vorgangs der Wahl des Rektors/der Rekorin dar. Es ist nicht einsichtig, welche Verbesserung die Vornahme der Ausschreibung durch den Univer­sitätsrat anstelle des Senats bewirken soll. Noch schwerer wiegt die Kompetenz des Bundesministers, bei Nichtzustimmung des Senats zum Ausschreibungstext die Aus­schreibung selbst vorzunehmen (§ 25 Abs 1 Z 5). Eine solche wäre dann an keinerlei Vorgaben durch Senat oder Universitätsrat gebunden. Dies ist in der vorgeschlagenen Form ein Eingriff in die den Universitäten in Art 81c B-VG garantierte Autonomie und eindeutig verfassungswidrig.

Eine Auflassung von Studien durch das Rektorat, ohne Mitsprachemöglichkeit irgend­eines universitären Organs, ist inakzeptabel. Da die Auflassung von Studien eine Vorlaufzeit benötigt (die Studierenden müssen die Möglichkeit haben, das Studium zu beenden), besteht genügend Zeit, dies entweder in den Zielvereinbarungen mit der betreffenden Organisationseinheit oder über eine Revision des Entwicklungsplans zu regeln.

Noch gravierender wäre das Recht des Rektorats, Curricula auf Grund eines von ihm eingeholten Gutachtens zu untersagen. Dies würde – über die organisatorischen und finanziellen Vorgaben des Rektorates hinaus – einen eindeutigen Eingriff in die inhalt­lichen Kompetenzen des Senats darstellen. Vorstellbar und wohl auch zweckmäßig wäre die Möglichkeit einer Evaluierung, die vom Rektorat und vom Senat gemeinsam in Auftrag gegeben wird.

Diese Veröffentlichung der Vergütung des Universitätsrat wird im Sinne der Trans­parenz der Verwendung von Steuermitteln begrüßt. Ebensolches soll für RektorInnen- sowie ProfessorInnengehälter gelten. Im öffentlichen Dienstrecht war diese Trans­pa­renz durch gehaltsgesetzliche Regelungen (z.B. Gehaltsstaffeln und Funktionszulagen) ohne weiteres gegeben. Weder das Argument der Autonomie der Universitäten, noch das etwaige Wettbewerbsargument sind angesichts des öffentlichen Auftrages der Universitäten überzeugend.

Um die notwendige und gewünschte Erhöhung AkademikerInnenquote zu erreichen, was auch durch die Erhöhung der AnfängerInnenanzahl erfolgen kann, darf der Ersatz für den Entfall der Studiengebühren keinesfalls „gedeckelt“ sein.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als Nächste gelangt Frau Abgeordnete Hakel zu Wort. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten. – Bitte.

 


20.22.53

Abgeordnete Elisabeth Hakel (SPÖ): Herr Minister! Hohes Haus! „Der Mensch ist, was er als Mensch sein soll, erst durch Bildung.“ (Abg. Großruck: Der Mensch ist, was


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