Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 110

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für die Rinderhaltung sowie der Kauf von beihilfefähigen Flächen, die zu einer Erhö­hung der Direktzahlungen in den einzubeziehenden Sektoren (Hartweizen, Eiweiß­pflanzen,..) geführt haben. Als neu geschaffene Standplätze bzw. zugekaufte Flächen sind nur jene zu berücksichtigen, die bei der Ermittlung des Referenzbetrags noch nicht enthalten waren. Die Neuschaffung von Standplätzen ist dabei nachzuweisen durch die Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind. Für die konkrete Ermittlung der tatsächlich neu geschaffenen Standplätze sind die Tierschutzstandards heranzuziehen, bereits vor der Investition bestehende Standplätze sind jeweils in Abzug zu bringen. Der zusätzliche Referenzbetrag von 30 € je neu geschaffenen Standplatz ist der durchschnittliche Wert, der sich aus der Nutzung die­ser Standplätze und der möglichen Gewährung von Schlachtprämien für Rinder (ein­schließlich Kälber)/Jahr ergibt. Im pflanzlichen Sektor ist der Kauf von Ackerflächen, mit denen ein (erweiterter) Anbau von einzubeziehenden Kulturen erfolgt ist, maßgeb­lich. Flächen, die für Hopfenkulturen genutzt werden, sind dabei vom Begriff „Ackerflä­chen“ ebenfalls erfasst. Der zusätzliche Referenzbetrag im pflanzlichen Sektor ist ebenfalls ein Durchschnittswert, der sich aus dem Verhältnis der Hartweizenprämie zu Anbauflächen bzw. Eiweißpflanzenbeihilfe zu Anbaufläche usw. errechnet. Die pau­schalierten Sätze ermöglichen eine vereinfachte Handhabung, ohne die Situation in den betreffenden Sektoren jedoch außer Acht zu lassen.

Z 4 regelt die nähere Vorgangsweise zur Finanzierung der Entkoppelungsmaßnahmen. In einem ersten Schritt werden die Sonderfälle bedeckt, die restlichen Mittel dienen zur Finanzierung der Härtefälle und der Entkoppelung allgemein. Im Jahr 2010 wird dabei ein eigener Topf für die Schlachtprämie gebildet (zur Finanzierung der Sonderfälle im Bereich der Investition in die Rinderhaltung, der Härtefälle und der Entkoppelung der Schlachtprämie) sowie ein Topf mit den Gesamtbeträgen Hartweizen, Eiweißpflanzen und Hopfen (zur Finanzierung der Entkoppelung im pflanzlichen Sektor unter Bedacht­nahme auf die sektorspezifischen Sonder- und Härtefälle). Ebenso wird im Jahr 2012 für alle zu entkoppelnden Sektoren ein gemeinsamer Topf gebildet. Da die Sonderfälle in einem Schritt bedeckt werden, ist gleichzeitig durch eine Grenze (5% des Gesamt­betrags) und allfälliger aliquoter Einkürzung sicherzustellen, dass keine übermäßige Bevorzugung der Sonderfälle erfolgt.

Z 5 enthält die Verlängerung der bereits bisher in § 8 Abs. 2 Z 10 vorgesehenen Neu­beginnerregelung um ein weiteres Jahr. Der Betriebsneubeginn wird mit frühestens 15. Mai 2009 festgelegt, bei einem früheren Betriebsneubeginn ist bereits im Jahr 2009 die Antragstellung möglich.

Die in Z 6 enthaltenen Anwendungsmöglichkeiten der Kompression von Zahlungsan­sprüchen sind ident mit der bisher in § 8 Abs. 2 Z 4 enthaltenen Regelung.

Die Z 7 (Ausschluss von Obst- und Gemüseflächen von den beihilfefähigen Flächen bis einschließlich 31. Dezember 2010) – bisher § 8 Abs. 2 Z 12 – und Z 8 (Be­stimmung der Zeitpunkte zur Überprüfung der Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Falle der Nutzung von Besonderen Ansprüchen) – bisher § 8 Abs. 2 Z 5 – werden – abgesehen von einer Anpassung an den Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – unverändert übernommen. Z 9 bestimmt den regionalen Durch­schnittswert der Zahlungsansprüche. Dieser ist bereits in § 5 Abs. 7 Marktordnungs-Überleitungsgesetz festgelegt und soll für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen an Neubeginner auch im MOG 2007 verankert werden. Z 10 enthält eine Verordnungs­ermächtigung zur Zulässigkeit einer außerlandwirtschaftlichen Nutzung beihilfefähiger Flächen sowie zur möglichen Nutzung beihilfefähiger Flächen bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen (bisher § 8 Abs. 2 Z 8). Die außerlandwirtschaftliche Nutzung im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist an sich bereits in Art. 34 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geregelt. Mit


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