Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 111

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Erlassung einer Verordnung soll für großräumige, über bloß einzelne Betriebe hinaus­gehende Fälle höherer Gewalt eine generelle Vorgangsweise vorgesehen werden kön­nen. Eine derartige Vorgangsweise wurde zuletzt für die Nutzung beihilfefähiger Flä­chen für die vorübergehende Lagerung von Windwurfholz (Windwurf- Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 119) gewählt.

Z 11 sieht mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2006 die Zuweisung zusätzlicher Zah­lungsansprüche bzw. die Erhöhung bestehender Zahlungsansprüche an Betriebsinha­ber in besonderer Lage vor, die die maßgebliche Investition bereits bis zum gemein­schaftsrechtlich vorgesehenen Stichtag gesetzt haben. Da bis zum Antragsjahr 2005 nicht alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt gewesen sind, soll eine neuer­liche Beurteilung auf Basis des Jahres 2006 erfolgen. Der für eine Zuteilung zur Verfü­gung stehende Gesamtbetrag wird mit 300 000 € begrenzt.

Z 12 sieht in Anwendung des Art. 43 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bei Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung von beihilfefähi­gen Flächen vor, dass 30% der Zahlungsansprüche für die nationale Reserve einbe­halten werden. Damit soll der Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen der Vorrang eingeräumt werden.

Abs. 4 enthält die näheren Regeln zur Umsetzung der in Art. 68ff der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthaltenen Möglichkeiten der Gewährung einer besonderen Stützung. Eine Anwendung dieser besonderen Stützung wird vorgesehen, um die Auswirkungen des Auslaufens der Milchquoten zu dämpfen und somit zur Aufrechterhaltung der Milchproduktion beizutragen. Mit einem direkten Bezug zur Milchproduktion ist die Gewährung einer tierbezogenen Zahlung (Milchkuhprämie) das am besten geeignete Instrumentarium. Die technische Abwicklung in Bezug auf die Beantragung sowie die Ermittlung der prämienfähigen Tiere kann gemeinsam mit der Mutterkuhprämie erfol­gen, da bei letzterer schon derzeit die Milchkühe in Abzug zu bringen sind. Milchkühe sind alle auf dem Betrieb zu den entsprechenden Stichtagen zur Berechnung der Mutterkühe vorhandenen Kühe, wobei jene Kühe, für die eine Mutterkuhprämie ge­währt wird, in Abzug zu bringen sind. Entsprechend dem gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geforderten Abstellen auf wirtschaftlich anfällige Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Milchsektor soll eine Obergrenze an maximal prä­mienfähigen Milchkühen vorgesehen werden. Diese Obergrenze ist durch Verordnung näher zu bestimmen und darf höchstens das 2,5-fache der Milchkuhanzahl eines durchschnittlichen österreichischen Betriebes betragen. Für das Kalenderjahr 2010 ist dabei von einer durchschnittlichen Milchkuhanzahl von zwölf Stück auszugehen. Bei entsprechender Strukturentwicklung ist die durchschnittliche Milchkuhanzahl anzupas­sen. Die Milchkuhprämie ist primär durch die Verwendung der sogenannten „ungenutz­ten Mittel“ der für Österreich verfügbaren nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – berechnet gemäß Art. 69 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – zu bedecken. Auch eine allfällig vorhandene nationale Reserve kann dafür verwendet werden. Zusätzlich kann durch Verordnung eine nationale Bei­hilfe im Höchstausmaß von 55% des zulässigen Höchstbetrags (dieser entspricht 3,5% der nationalen Obergrenze) für die Bedeckung der Milchkuhprämie herangezogen wer­den. Für diese nationale Beihilfe ist das Finanzierungsverhältnis nach dem in § 3 LWG festgelegten Schlüssel (60:40-Aufteilung zwischen Bund und Länder) anzuwenden. Der Prämienbetrag je Milchkuh ist jährlich aufgrund der verfügbaren Mittel sowie der Gesamtanzahl an prämienfähigen Milchkühen zu berechnen, wobei als Grundsatz fest­gehalten wird, dass entsprechend der Kostendegression (durchschnittliche Vollkosten­degression laut den Buchführungsergebnissen der Milchviehspezialbetriebe) Katego­rien zu bilden sind und die Prämienhöhe je Kategorie in abgestufter Höhe gewährt wird.

 


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