Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 113

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quote überliefern, zu entrichtenden Überschussabgabe. Durch eine Änderung beim Zu­weisungssatz (Saldierung) soll auf stärkere Überlieferungen gezielter Bedacht genom­men werden.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. d):

Im Zuge des GAP-Gesundheitschecks (siehe dazu Verordnung (EG) Nr. 72/2009) wurde zur Hintanhaltung einer zu starken Steigerung der Milchanlieferung in den Zwölf­monatszeiträumen 2009/10 und 2010/11 (das heißt, wenn mehr als 106% der im Zwölf­monatszeitraum 2008/09 maßgeblichen nationalen Quote für Lieferungen angeliefert werden) eine erhöhte Überschussabgabe von 150% vorgesehen. Diese erhöhte Über­schussabgabe soll analog zur normalen Überschussabgabe auf alle Überlieferer aufge­teilt werden.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 2 Z 2a):

Für die Überschreitung der einzelstaatlichen Quote für Direktverkäufe war bislang (ver­sehentlich) keine Regelung zur Saldierung von Überschreitungen der einzelbetriebli­chen Quoten mit Unterschreitungen vorgesehen. Nunmehr wird klargestellt, dass die für Anlieferungen geltenden Regeln auch für den Bereich des Direktverkaufs gelten sollen.

Zu Z 8 (Entfall § 10 Abs. 2 Z 3):

Damit Milcherzeugern, die ihr Lieferverhalten der Marktlage und insbesondere der massiv gesunkenen Nachfrage anpassen, kein zusätzlicher Nachteil durch Kürzung der Quote bei Unterausnützung (bisher bei weniger als 70% Ausnutzung der Milch­quote) droht, entfällt die bisherige Umsetzung eines gemeinschaftsrechtlichen Spiel­raums.

Zu Z 9 (§ 10 Abs. 2 Z 4):

Es wird klargestellt, dass für die Wiederzuteilung einer Quote, die wegen totaler Inakti­vität der nationalen Reserve zugeschlagen wurde, die bisher für die teilweise Inaktivität geltenden Regeln Anwendung finden.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 2):

Das Zitat ist auf die neue Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anzupassen.

Zu Z 11 (§ 28 Abs. 3):

Für die Erlassung einer Verordnung im Bereich der Identifizierung der landwirtschaftli­chen Flächen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems soll eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Als Referenzparzelle (das ist gemäß Art. 2 Z 26 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 eine geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer) wird der Grund­stücksanteil am Feldstück festgelegt. Ebenso ist eine verpflichtende digitale Ermittlung der Referenzparzellen erforderlich, die durch die AMA oder gemäß § 6 Abs. 2 beauf­tragte Stellen durchzuführen ist.

Zu Z 12 (§ 32 Abs. 4 bis 6):

Da die in § 8 umgesetzten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – abge­sehen vom Entfall der 10-Monatsfrist und der Stilllegungsverpflichtung – erst ab dem Jahr 2010 wirksam werden, ist das Inkrafttreten explizit zu regeln (Abs. 4).

Verordnungen sollen jedoch bereits ab Verlautbarung erlassen werden können, damit die notwendigen technischen Umsetzungsarbeiten innerhalb des Zeitplans erfolgen können.

 


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