quote überliefern, zu entrichtenden Überschussabgabe. Durch eine Änderung beim Zuweisungssatz (Saldierung) soll auf stärkere Überlieferungen gezielter Bedacht genommen werden.
Zu Z 6 (§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. d):
Im Zuge des GAP-Gesundheitschecks (siehe dazu Verordnung (EG) Nr. 72/2009) wurde zur Hintanhaltung einer zu starken Steigerung der Milchanlieferung in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 und 2010/11 (das heißt, wenn mehr als 106% der im Zwölfmonatszeitraum 2008/09 maßgeblichen nationalen Quote für Lieferungen angeliefert werden) eine erhöhte Überschussabgabe von 150% vorgesehen. Diese erhöhte Überschussabgabe soll analog zur normalen Überschussabgabe auf alle Überlieferer aufgeteilt werden.
Zu Z 7 (§ 10 Abs. 2 Z 2a):
Für die Überschreitung der einzelstaatlichen Quote für Direktverkäufe war bislang (versehentlich) keine Regelung zur Saldierung von Überschreitungen der einzelbetrieblichen Quoten mit Unterschreitungen vorgesehen. Nunmehr wird klargestellt, dass die für Anlieferungen geltenden Regeln auch für den Bereich des Direktverkaufs gelten sollen.
Zu Z 8 (Entfall § 10 Abs. 2 Z 3):
Damit Milcherzeugern, die ihr Lieferverhalten der Marktlage und insbesondere der massiv gesunkenen Nachfrage anpassen, kein zusätzlicher Nachteil durch Kürzung der Quote bei Unterausnützung (bisher bei weniger als 70% Ausnutzung der Milchquote) droht, entfällt die bisherige Umsetzung eines gemeinschaftsrechtlichen Spielraums.
Zu Z 9 (§ 10 Abs. 2 Z 4):
Es wird klargestellt, dass für die Wiederzuteilung einer Quote, die wegen totaler Inaktivität der nationalen Reserve zugeschlagen wurde, die bisher für die teilweise Inaktivität geltenden Regeln Anwendung finden.
Zu Z 10 (§ 12 Abs. 2):
Das Zitat ist auf die neue Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anzupassen.
Zu Z 11 (§ 28 Abs. 3):
Für die Erlassung einer Verordnung im Bereich der Identifizierung der landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems soll eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Als Referenzparzelle (das ist gemäß Art. 2 Z 26 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 eine geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer) wird der Grundstücksanteil am Feldstück festgelegt. Ebenso ist eine verpflichtende digitale Ermittlung der Referenzparzellen erforderlich, die durch die AMA oder gemäß § 6 Abs. 2 beauftragte Stellen durchzuführen ist.
Zu Z 12 (§ 32 Abs. 4 bis 6):
Da die in § 8 umgesetzten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – abgesehen vom Entfall der 10-Monatsfrist und der Stilllegungsverpflichtung – erst ab dem Jahr 2010 wirksam werden, ist das Inkrafttreten explizit zu regeln (Abs. 4).
Verordnungen sollen jedoch bereits ab Verlautbarung erlassen werden können, damit die notwendigen technischen Umsetzungsarbeiten innerhalb des Zeitplans erfolgen können.
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