Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 114

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Der derzeit gültige § 8 bleibt somit für Sachverhalte, die sich bis 31.12.2009 verwirk­licht haben, weiter in Geltung (Abs. 6). Da anstelle der 10-Monatsfrist seit dem An­tragsjahr 2008 vom Mitgliedstaat ein Stichtag – spätestens der letzte Tag zur Änderung des Beihilfeantrags – festzusetzen ist und die Stilllegungsverpflichtung bereits 2009 nicht mehr anwendbar ist, wurde in diesen Bereichen die Anwendbarkeit entsprechend verkürzt. Für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve er­folgt im Gemeinschaftsrecht insofern eine Änderung, als der bisherige Zuteilungswert im Ausmaß des regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche gestrichen wird. Da dieser Wert jedoch auch aktuell noch Basis für die Zuteilung an Neubeginner ist, ist dies entsprechend im MOG 2007 klarzustellen.

Erläuterungen

zu Artikel 2 (Änderung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes):

Die INVEKOS-GIS-Verordnung, die die Details zur Identifizierung der Flächen regelt, steht derzeit in Gesetzesrang. Da insbesondere die Referenzparzelle neu definiert wird und dazu entsprechende Änderungen erforderlich sind, soll diese Verordnung zum 31. Juli 2009 aufgehoben und durch eine neue Verordnung auf Basis des § 28 Abs. 3 MOG 2007 ersetzt werden.

Erläuterungen

zu Artikel 3 (Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997)

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galt das Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Anlass dieser Novelle ist das Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008, Rechtssache C-201/06, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Frank­reich. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der gemeinsame Ursprung des Referenz­produkts mit einem in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, zugelassenen Produkt für die vereinfachte Zu­lassung von Pflanzenschutzmitteln herangezogen werden kann.

Des Weiteren wird eine Anpassung der im Gesundheits- und Ernährungssicherheits­gesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, normierten Verordnungsermächtigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) zur Erlassung von Gebührentarifen für Tätigkeiten unter anderem nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, vor­genommen.

Sonstige Bestimmungen betreffen redaktionelle beziehungsweise praxisbedingte An­passungen (Kennzeichnung, Werbung, Beschlagnahme etc.).

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die teilweise Verlagerung der Maßnahmen im Zuge der Kontrollen auf das BAES ist eine geringfügige Entlastung der Bezirksverwaltungsbehörden zu erwarten. Es sind


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