keine kalkulierbaren beziehungsweise bloß geringfügige Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes beziehungsweise der AGES zu erwarten.
Kompetenzgrundlagen:
Der Entwurf einer Novelle dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B- VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln“) und Z 4 („Bundesfinanzen“).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2):
Die bisherige Bestimmung wird ergänzt durch die Regelung über die Ausnahme vom Erfordernis der Zulassung bei der Lagerung zur Abfallbeseitigung (Z 3), wobei die Beweislastumkehr wie in den bisher geltenden Z 1 und 2 normiert ist. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes dienen der Klarstellung und entsprechen der Judikatur (VwGH vom 27. März 2008, Zlen. 2007/07/0038, 0136).
Zu Z 2 (§ 3 Abs. 4):
Diese Bestimmung dient der Klarstellung. Für die gemäß § 12 Abs. 10 zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist die Bestimmung unumgänglich zur Erfüllung des gesetzlichen Kontrollauftrags, da sie im Inland keinem gesonderten Zulassungsverfahren unterzogen werden. Die Zulässigkeit des Inverkehrbringens der gemäß § 12 Abs. 10 zugelassenen Pflanzenschutzmittel wird für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Verwender, eindeutig bestimmbar.
Zu Z 3 (§ 11 Abs. 2):
Im Beschwerdefall Nr. 2006/4245 war die vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (gemeinsamer Ursprung der zu vergleichenden Pflanzenschutzmittel als Zulassungsvoraussetzung) Gegenstand eines Schriftwechsels der Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften mit der Österreichischen Bundesregierung. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme (2. Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens) wurde auf die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen vom 18. November 2004, Zl. 2001/07/0166, und vom 28. April 2005, Zl. 2001/07/0152, 0157, hingewiesen, dass „die Auffassung, ein Antrag auf vereinfachte Zulassung nach § 11 PMG sei bereits mangels Erfüllung der Vorraussetzung desselben Ursprungs im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 PMG 1997 abzuweisen, nicht mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehe.“
Der VwGH lehnte das Ersuchen, die Frage des gemeinsamen Ursprungs von Pflanzenschutzmitteln dem EuGH vorzulegen, ab.
Aus diesen Gründen wurde die Bestimmung des gemeinsamen Ursprungs des Referenzprodukts und des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels aufgehoben (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007).
In der Folge war der gemeinsame Ursprung der Wirkstoffe der zu vergleichenden Pflanzenschutzmittel als Zulassungsvoraussetzung Gegenstand eines weiteren Schriftverkehrs der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit der Österreichischen Bundesregierung (ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme).
Mit der vorgesehenen Normierung des gemeinsamen Ursprungs des Referenzprodukts und des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels als Zulassungsvoraussetzung wird der geltende § 11 an die aktuelle Judikatur des EuGH, Urteil vom 21. Februar
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