Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 120

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Erzeugung und beim Inverkehrbringen die einschlägigen Anforderungen erfüllt, vorzu­sehen.

Zu Z 14 (§§ 12 und 13 samt Überschriften):

Die Richtlinie 2008/90/EG bringt Änderungen auch bei der Eintragung von Sorten (die Eintragung der Sorte ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen) mit sich. So entfällt die bisher bestehende Möglichkeit, wonach der Versorger selbst eine Sortenbeschrei­bung vornehmen konnte. Im Gegenzug wird dafür die Möglichkeit eröffnet, dass in anderen Mitgliedstaaten eingetragene Sorten als allgemein bekannte Sorten in das Sortenregister aufgenommen werden können.

Die Änderung des § 13 dient vor allem der Anpassung an die durch die Richtli­nie 2008/90/EG veränderte Nomenklatur, hat aber keine grundlegenden inhaltlichen Änderungen zur Folge.

Zu Z 15 (§ 19 Z 14):

Infolge der Umsetzung der Richtlinie 2008/90/EG wäre ein entsprechender Umset­zungshinweis aufzunehmen.

Zu Z 16 (§ 20 Abs. 6):

Die Inkrafttretensbestimmung ist erforderlich, da die Richtlinie 2008/90/EG zwar bis zum 31. März 2010 umzusetzen ist, die Rechtsvorschriften jedoch gemäß Art. 20 der Richtlinie erst ab dem 30. September 2012 anzuwenden sind. Die Übergangsbestim­mung im letzten Satz soll klarstellen, dass die bisherigen Zulassungen von Versorgern als Registrierungen nach der neuen Gesetzesfassung gelten und keine gesonderten Verfahren nötig sind.

Erläuterungen

zu Artikel 5 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995)

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galt das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Es besteht aufgrund von Vorschriften von Drittländern die Notwendigkeit, Durchfüh­rungsvorschriften für die innerstaatlichen Anforderungen bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen geregelten Gegenständen zu erlassen. Durch den vorliegenden Entwurf sollen Vorschriften für Ausführer von Pflanzen, Pflanzener­zeugnissen und sonstigen geregelten Gegenständen hinsichtlich der Verpflichtung zu Registrierung, Kennzeichnungs- und Verplombungssystemen sowie phytosanitären Si­cherstellungen aufgenommen werden.

Weiters wären die Vorschriften hinsichtlich der Probenahme der Judikatur des Europäi­schen Gerichtshofes anzupassen. Die bisherigen Probenahmevorschriften sind mit der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr kongruent und sollten daher entfallen.

 


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