Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 119

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs.1 Z 3 und § 2 Z 14):

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 1 (Anwendungsbereich) und Art. 2 Z 4 (Begriffsbestimmung „Klon“) der Richtlinie 2008/90/EG.

Zu Z 3 bis 6 (§ 2 Abs. 2 Z 1 bis 4):

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die in Art. 2 Z 5 bis 8 der Richtlinie 2008/90/EG (Begriffsbestimmungen „Vorstufenmaterial“, „Basismaterial“, „Zertifiziertes Material“ und „CACMaterial“ umgesetzt werden.

Zu Z 7 (§ 3):

Da aufgrund der Richtlinie 2008/90/EG einige Änderungen im Bereich des Inverkehr­bringens von Obstpflanzgut vorgesehen sind, wäre eine Aufspaltung der Anforderun­gen für Pflanzgut von Zierpflanzenarten und Gemüsearten einerseits sowie Obstpflanz­gut andererseits vorzunehmen. Mit den neugefassten Abs. 2 und 3 sollen Art. 3 und Art. 9 der Richtlinie 2008/90/EG umgesetzt werden.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 3):

Die vorliegende Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie 2008/90/EG.

Zu Z 9 (§ 6 Z 3):

Da mit der Richtlinie 2008/90/EG die bisher in der Richtlinie 92/34/EWG vorgesehenen Bestimmungen für „virusfreies“ bzw. „virusgetestetes“ Material gestrichen wurden, hätte die diesbezügliche Regelung im Pflanzgutgesetz zu entfallen.

Zu Z 10 (§§ 8 und 9 samt Überschriften):

Aufgrund Artikel 5 der Richtlinie 2008/90/EG erfolgt eine Systemumstellung: das bisher vorgesehene Autorisierungsverfahren mit Zulassung der Versorger wird durch ein An­meldeverfahren mit amtlicher Registrierung der Versorger ersetzt. Aus diesem Grunde wären die bisherigen die Versorger betreffenden Vorschriften entsprechend anzupas­sen. Die die Zulassung von Labors regelnden Vorschriften sollten dagegen im Grund­satz unverändert bleiben. Es soll hier lediglich eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass als anerkannte Labors nur solche gelten können, die bestimmte Mindestqualitäts­standards erfüllen.

Aus den oben angeführten Gründen (Systemumstellung) wären auch die Vorschriften betreffend Aberkennung der Zulassung entsprechend anzupassen.

Zu Z 11 und 13 (§ 11 Abs. 1 und Abs. 7):

Aufgrund von Erfahrungen der Vollzugspraxis erscheinen einige Anpassungen, insbe­sondere im Bereich der Probenahme erforderlich. So soll einerseits klargestellt werden, dass so wie auch in anderen Bereichen für Entnahme von behördlichen Proben keine Entschädigung an Betriebe erfolgt, dass aber die Entnahme demzufolge auch nur in dem für die ordnungsgemäße Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgen darf. Weiters soll zur Sicherung eines wissenschaftlichen Mindeststandards das Bun­desamt für Ernährungssicherheit mittels einer in den Amtlichen Nachrichten des Bun­desamtes kundzumachenden Verordnung Einzelheiten über die Diagnosemethodik festlegen.

Zu Z 12 (§ 11 Abs. 5):

Zur Umsetzung des Art. 2 Z 5 bis 7 der Richtlinie 2008/90/EG wäre eine Präzisierung der Pflicht der zuständigen Behörde, amtlich zu prüfen, dass das Pflanzgut bei seiner


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite