Zu Z 18 (§ 37 Abs. 13):
Diese Bestimmung ist eine Übergangsbestimmung und soll die Anpassung an die Kennzeichnungsvorschriften ermöglichen.
Zu Z 19 (§ 39):
Diese Bestimmung dient der Aktualisierung der umgesetzten Richtlinien und Verordnungen.
Erläuterungen
zu Artikel 4 (Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997)
Allgemeiner Teil
Bisher geltende Regelungen:
Bisher galt das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002.
Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:
Durch den vorliegenden Entwurf sollen zwecks Umsetzung der obgenannten Richtlinie Vorschriften betreffend die Umstellung der Zulassung von Versorgern auf eine bloße Registrierung, eine Anpassung der Sortenlisten für Obstarten, ein Zertifizierungsverfahren für Obstpflanzgut sowie eine Präzisierung der „amtlichen Prüfung“ vorgenommen werden.
Weiters sind aufgrund der Erfahrungen der Vollzugspraxis einige Änderungen bei Probenahmen sowie bei Akkreditierungen von Labors vorgesehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nachdem mittlerweile nach 12 Jahren Geltung des Gesetzes bereits alle einschlägigen Betriebe erfasst sind und die bisherigen Zulassungen von Gesetzes wegen als Registrierung von Versorgern gelten, ist diesbezüglich kein Kostenaufwand gegeben. Bei Betrieben, die neu die Aufnahme in das amtliche Register beantragen, ist davon auszugehen, dass die Erstellung des Bescheides durch Bedienstete der Verwendungsgruppe A 1/A (A 1/GL- A 1/4) zu erfolgen hat. Aufgrund der Umstellung des Systems von einer Akkreditierung auf eine Registrierung hat unmittelbar anlässlich der Aufnahme in das Register keine Prüfung vor Ort zu erfolgen (sofern sich nicht aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen ein Prüfbedarf ergibt), so dass diesbezüglich keine Kosten anfallen. Die bisherige regelmäßige Überprüfung der Betriebe bei der Erzeugung und dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes, die im übrigen in der Regel im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 erfolgen, bleibt unverändert, so dass sich auch hier kein erhöhter Kostenaufwand ergibt. Es ist seriöserweise nicht abschätzbar, wie viele Betriebe neu den Antrag auf Aufnahme in das amtliche Register stellen werden, so dass der diesbezügliche Aufwand nicht kalkulierbar ist. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Kostenaufwand der zuständigen Behörde eine kostendeckende Gebühr gegenübersteht.
Kompetenzgrundlagen:
Der Entwurf einer Novelle dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B- VG:
Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung.
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