Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 118

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Zu Z 18 (§ 37 Abs. 13):

Diese Bestimmung ist eine Übergangsbestimmung und soll die Anpassung an die Kennzeichnungsvorschriften ermöglichen.

Zu Z 19 (§ 39):

Diese Bestimmung dient der Aktualisierung der umgesetzten Richtlinien und Verord­nungen.

Erläuterungen

zu Artikel 4 (Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997)

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galt das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Bun­desgesetz BGBl. I Nr. 110/2002.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Durch den vorliegenden Entwurf sollen zwecks Umsetzung der obgenannten Richtlinie Vorschriften betreffend die Umstellung der Zulassung von Versorgern auf eine bloße Registrierung, eine Anpassung der Sortenlisten für Obstarten, ein Zertifizierungsverfah­ren für Obstpflanzgut sowie eine Präzisierung der „amtlichen Prüfung“ vorgenommen werden.

Weiters sind aufgrund der Erfahrungen der Vollzugspraxis einige Änderungen bei Pro­benahmen sowie bei Akkreditierungen von Labors vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Nachdem mittlerweile nach 12 Jahren Geltung des Gesetzes bereits alle einschlägigen Betriebe erfasst sind und die bisherigen Zulassungen von Gesetzes wegen als Regis­trierung von Versorgern gelten, ist diesbezüglich kein Kostenaufwand gegeben. Bei Betrieben, die neu die Aufnahme in das amtliche Register beantragen, ist davon aus­zugehen, dass die Erstellung des Bescheides durch Bedienstete der Verwendungs­gruppe A 1/A (A 1/GL- A 1/4) zu erfolgen hat. Aufgrund der Umstellung des Systems von einer Akkreditierung auf eine Registrierung hat unmittelbar anlässlich der Aufnah­me in das Register keine Prüfung vor Ort zu erfolgen (sofern sich nicht aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen ein Prüfbedarf ergibt), so dass diesbezüglich keine Kos­ten anfallen. Die bisherige regelmäßige Überprüfung der Betriebe bei der Erzeugung und dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes, die im übrigen in der Regel im Zusammen­hang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 erfolgen, bleibt unverändert, so dass sich auch hier kein erhöhter Kostenaufwand ergibt. Es ist seriö­serweise nicht abschätzbar, wie viele Betriebe neu den Antrag auf Aufnahme in das amtliche Register stellen werden, so dass der diesbezügliche Aufwand nicht kalkulier­bar ist. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Kostenaufwand der zuständigen Be­hörde eine kostendeckende Gebühr gegenübersteht.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf einer Novelle dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in Arti­kel 10 Abs. 1 Z 12 B- VG:

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, einschließlich der Zu­lassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung.

 


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