Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 117

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In der vorgesehenen Bestimmung des Abs. 1 werden die einzelnen, behördlichen Maß­nahmen näher präzisiert. Bei Vorliegen von Zuwiderhandlungen rückt damit die Her­stellung des rechtmäßigen Zustands in den Vordergrund. Die bereits geltende Bestim­mung über die Erstattung der Anzeige wird um die Fälle der mangelhaften Durchfüh­rung von Maßnahmen (Abs. 3) erweitert.

Die Möglichkeit vom Absehen einer Anzeige nach der Bestimmung des Abs. 4 wird ebenfalls auf die in Z 1 und 2 geregelten Fälle ausgedehnt, wobei die Z 2 der Bestim­mung des § 21 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1997, BGBl. Nr. 1991/52, nachgebildet wurde.

Die bisher geltenden Abs. 3, 5 bis 8 und 10 werden redaktionell angepasst und ent­sprechen den Bestimmungen Abs. 7, 9 bis 12 und 14 neu.

Die Verlängerung der Frist in Abs. 8 für die Durchführung der Beschlagnahme ist auf­grund der aufwendigen Untersuchungen der Pflanzenschutzmittel erforderlich, aller­dings beginnt die Frist bereits ab Durchführung der vorgenommenen Beschlagnahme und nicht erst nach Einlangen der Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu lau­fen.

Zur Sicherung der Strafverfolgung unter Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaf­ten vieler Produkte wird in der Bestimmung des Abs. 13 die Möglichkeit der sofortigen Vollstreckbarkeit von Geldleistungen auch im Hinblick auf die teilweise umfangreichen Kosten, die von kleineren Bezirksverwaltungsbehörden nicht getragen werden können, festgelegt. Im Übrigen wird der bisher geltende Abs. 9 übernommen.

Zu Z 12 (§ 30 Abs. 1 Z 3):

Die bisherige Bestimmung wurde an die nunmehr gegebenen technischen Möglichkei­ten (EDV-Systeme) angepasst.

Zu Z 13 (§ 30 Abs. 2 bis 4):

Die Konkretisierung in den Abs. 2 bis 4 werden im Hinblick auf die lückenlose Rück­verfolgbarkeit und die Notwendigkeit einer wirksamen Kontrolle im Sinne des Art. 17 der Richtlinie 91/414/EWG erforderlich.

Zu Z 14 (§ 32):

Die Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erlassung von Gebührentarifen ist aufgrund des § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 in der gelten­den Fassung, obsolet. Diese Bestimmung ist daher aufzuheben.

Mit der Einräumung von Parteistellung, Rechtsmittelbefugnis und Beschwerderecht des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 34 Abs. 4 durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 55/2007, sind alle damit im Zusammen­hang stehenden Tätigkeiten des BAES jedenfalls behördliche Tätigkeiten nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997.

Zu Z 15 und 16 (§ 34 Abs. 1 Z 1 lit. f und Z 2 lit. e und f):

Entsprechend der Festlegung von behördlichen Maßnahmen gemäß § 29 und der Konkretisierung der Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber gemäß § 30 Abs. 2 bis 4 sind auch die Strafbestimmungen anzupassen.

Zu Z 17 (§ 35 Abs. 1):

Mit dieser Bestimmung soll unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens die Sicherung der mit Verfall bedrohten Produkte gewährleistet werden.

 


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