Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 122

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

die Erstellung der Bescheide betreffend die Aufnahme in das amtliche Register durch Bedienstete der Verwendungsgruppe A1/A (A1/GL-A 1/4) zu erfolgen hat. Die Vornah­me von Kontrollen in den Betrieben oder beispielsweise die Anbringung von Plomben hat dagegen durch Bedienstete der Verwendungsgruppe A 2/B (A 2/GL-A 2/4) zu erfol­gen. Den dabei jeweils anfallenden Aufwendungen steht jedenfalls eine kostendecken­de Gebühr gegenüber.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf einer Novelle dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in Arti­kel 10 Abs. 1 Z 2 B- VG:

Warenverkehr mit dem Ausland.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Z 1 und Z 22):

Die vorgeschlagene Neugestaltung der Z 1 soll eine bessere Übersichtlichkeit der Be­griffsbestimmung zur Folge haben. Die in der Z 22 enthaltene Begriffsbestimmung er­folgt im Zusammenhang mit der Festlegung von Vorschriften hinsichtlich der Ausfuhr in Drittländer.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 5):

Die bisher in § 5a Abs. 4 enthaltene Bestimmung soll aus Gründen der Klarstellung in § 5 als eine die Kontrollorgane treffende Verpflichtung aufgenommen werden.

Zu Z 4 (Entfall § 5a):

Die bisher bestehenden Regelungen hinsichtlich der Probenahme sind mit der nun­mehrigen Judikatur des europäischen Gerichtshofes (Rs C 276-2001, Steffensen) nicht mehr kongruent. Es erscheint daher ein Entfall der bisherigen Bestimmung angebracht.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 3):

Aufgrund der Erfahrungen der Praxis erscheint bei der Kontrolle von Verpackungsma­terial aus Holz mit Ursprung in Drittländern eine Neuausrichtung erforderlich. Diese An­passung soll im Sinne des Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Verlagerung der Erstkontrolle auf jenes Verpackungsholz, das in Österreich in das Zollgebiet der Gemeinschaft eintritt, bewirken. Da aber naturgemäß eine erhebliche Zahl an Verpa­ckungsmaterialien aus Holz mit Ursprung in Drittländern über andere Mitgliedstaaten nach Österreich gelangt, soll weiterhin eine Überprüfung von Betrieben im Bundesge­biet erfolgen, allerdings aufgrund einer risikobasierten Auswahl.

Zu Z 6 bis 8 (§ 14 Abs. 2, 6 letzter Satz und 7):

Der bisher enthaltene Regelungsinhalt, wonach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung ein Formblatt für die Antragstellung festzulegen hat, sollte entfallen. Die Antragstellung soll zwecks Verwal­tungsvereinfachung nunmehr auch in anderen technisch möglichen Formen erfolgen können. Ein Musterantrag wird als Service auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Amtlichen Ös­terreichischen Pflanzenschutzdienstes zum Herunterladen bereitgestellt werden.

Der nunmehr vorgeschlagene Inhalt des § 14 Abs. 2 beinhaltet die Möglichkeit für Be­triebe, beim örtlich jeweils zuständigen Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtli­ches Verzeichnis zu beantragen, sofern bestimmte Drittländer dies als Voraussetzung für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen phytosanitär gere­gelten Gegenständen vorschreiben.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite