die Erstellung der Bescheide betreffend die Aufnahme in das amtliche Register durch Bedienstete der Verwendungsgruppe A1/A (A1/GL-A 1/4) zu erfolgen hat. Die Vornahme von Kontrollen in den Betrieben oder beispielsweise die Anbringung von Plomben hat dagegen durch Bedienstete der Verwendungsgruppe A 2/B (A 2/GL-A 2/4) zu erfolgen. Den dabei jeweils anfallenden Aufwendungen steht jedenfalls eine kostendeckende Gebühr gegenüber.
Kompetenzgrundlagen:
Der Entwurf einer Novelle dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 10 Abs. 1 Z 2 B- VG:
Warenverkehr mit dem Ausland.
Besonderer Teil
Zu Z 1 und 2 (§ 2 Z 1 und Z 22):
Die vorgeschlagene Neugestaltung der Z 1 soll eine bessere Übersichtlichkeit der Begriffsbestimmung zur Folge haben. Die in der Z 22 enthaltene Begriffsbestimmung erfolgt im Zusammenhang mit der Festlegung von Vorschriften hinsichtlich der Ausfuhr in Drittländer.
Zu Z 3 (§ 5 Abs. 5):
Die bisher in § 5a Abs. 4 enthaltene Bestimmung soll aus Gründen der Klarstellung in § 5 als eine die Kontrollorgane treffende Verpflichtung aufgenommen werden.
Zu Z 4 (Entfall § 5a):
Die bisher bestehenden Regelungen hinsichtlich der Probenahme sind mit der nunmehrigen Judikatur des europäischen Gerichtshofes (Rs C 276-2001, Steffensen) nicht mehr kongruent. Es erscheint daher ein Entfall der bisherigen Bestimmung angebracht.
Zu Z 5 (§ 10 Abs. 3):
Aufgrund der Erfahrungen der Praxis erscheint bei der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern eine Neuausrichtung erforderlich. Diese Anpassung soll im Sinne des Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Verlagerung der Erstkontrolle auf jenes Verpackungsholz, das in Österreich in das Zollgebiet der Gemeinschaft eintritt, bewirken. Da aber naturgemäß eine erhebliche Zahl an Verpackungsmaterialien aus Holz mit Ursprung in Drittländern über andere Mitgliedstaaten nach Österreich gelangt, soll weiterhin eine Überprüfung von Betrieben im Bundesgebiet erfolgen, allerdings aufgrund einer risikobasierten Auswahl.
Zu Z 6 bis 8 (§ 14 Abs. 2, 6 letzter Satz und 7):
Der bisher enthaltene Regelungsinhalt, wonach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung ein Formblatt für die Antragstellung festzulegen hat, sollte entfallen. Die Antragstellung soll zwecks Verwaltungsvereinfachung nunmehr auch in anderen technisch möglichen Formen erfolgen können. Ein Musterantrag wird als Service auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienstes zum Herunterladen bereitgestellt werden.
Der nunmehr vorgeschlagene Inhalt des § 14 Abs. 2 beinhaltet die Möglichkeit für Betriebe, beim örtlich jeweils zuständigen Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen, sofern bestimmte Drittländer dies als Voraussetzung für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen phytosanitär geregelten Gegenständen vorschreiben.
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