Zu Z 9 (§ 30 Abs. 1):
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass auch bei Nichtvorliegen eines gültigen Pflanzengesundheitszeugnisses entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.
Zu Z 10 (§ 34 Abs. 6 bis 8):
Aufgrund der seit 2005 in Kraft befindlichen revidierten Fassung der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, insbesondere dessen Art. IV Z 2 lit. g, sind die Vertragsstaaten (zu denen die Europäische Gemeinschaft sowie sämtliche 27 Mitgliedstaaten gehören) verpflichtet, durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass die phytosanitäre Sicherheit von zu exportierenden Sendungen hinsichtlich Zusammensetzung und Verhinderung eines Neu- oder Wiederbefalls vom Zeitpunkt der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses bis zum Verlassen des Hoheitsgebietes des Vertragsstaates garantiert wird.
Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einiger Anpassungen und Ergänzungen der bisher geltenden Bestimmungen für die Anforderungen an die Ausführer von phytosanitär kontrollpflichtigen Sendungen.
Diesbezüglich soll dem Ausführer ermöglicht werden, beim örtlich zuständigen Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen (Abs. 6).
Weiters soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung spezifische Kennzeichnungs- und Verplombungssysteme festlegen kann, sofern diese für die Ausfuhr in Drittländer erforderlich sind (Abs. 7).
Abschließend wäre auch klarzustellen, dass Exporteuren verboten ist, ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses durch die zuständige Behörde bis zum Zeitpunkt des Verlassens des Bundesgebietes Änderungen an der Sendung, die die phytosanitäre Sicherheit derselben gefährden könnten, vorzunehmen.
Zu Z 11 und 12 (§ 36 Abs. 1 Z 19 und 31):
Die Anpassung der Z 19 in den Strafbestimmungen soll klarstellen, dass insbesondere auch die Verletzung der Verpflichtung, phytosanitär kontrollpflichtige Sendungen nur mit einem gültigen Zeugnis einführen zu dürfen, zu ahnden ist. Diese Frage ist insbesondere anlässlich des Schmuggels von Sendungen, die artenschutzrechtlich geschützte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, von Bedeutung.
Die Anfügung der Z 31 in die Strafbestimmungen soll sicherstellen, dass Übertretungen der Verpflichtung der Exporteure, keine Änderung vorzunehmen, die die phytosanitäre Sicherheit der zu exportierenden Sendung gefährden, effektiv geahndet werden können.
Erläuterungen
zu Artikel 6 (Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002)
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22.12.1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut, welche bis zum 1. Jänner 2003 zu erfolgen hatte.
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