Zweck des Gesetzes ist die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut für die Erhaltung und Verbesserung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes, die Förderung der Forstwirtschaft sowie die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen. Dabei sind wissenschaftliche Erkenntnisse und forstliche Erfahrungen einzubeziehen.
Mit dem BFW-Gesetz 2004 wurde das Bundesamt für Wald namentlich geschaffen und wurde der hoheitliche Wirkungsbereich ua mit der Übertragung der Vollzugsaufgaben des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes festgelegt. Daher hat nunmehr in allen diesbezüglichen Bestimmungen die Wortfolge „und Forschungszentrum“ zu entfallen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf
- Art. 10 Abs. 1 Z 2 („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) im Hinblick auf die Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut,
- Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) im Hinblick auf die Regelungen über die Gebühren,
- Art. 10 Abs. 1 Z 8 („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“) und
- Art. 10 Abs. 1 Z 10 („Forstwesen“) des B-VG.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 2 Z 2 lit.c):
In der Begriffsbestimmung wird nunmehr die Bezeichnung „Wildlinge“ ausdrücklich angeführt.
Zu Z 2 (§ 2 Z 16 lit.a):
Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.
Zu Z 3 (§ 4 Abs. 5):
Bei der Kategorie „quellengesichert“ wird nunmehr auch eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um das Zulassungszeichen zu definieren.
Zu Z 4 (§ 6 Abs. 1, 2 und 7):
Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.
Zu Z 5 (§ 6 Abs. 9):
Neue VO-Ermächtigung, damit in Saatguterntebeständen nur bestimmte Baumarten als Wildlinge geworben werden können.
Zu Z 6 bis Z 8 (§ 8, § 10, § 11):
Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.
Zu Z 9 (§ 12 Abs. 1 Z 1):
Die Meldefrist des beabsichtigten Erntetermins wurde von einem Monat auf „eine Woche“ verkürzt.
Zu Z 10 (§ 12 Abs. 4 Z 7):
Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.
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