Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 124

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Zweck des Gesetzes ist die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut für die Erhaltung und Verbesserung der Wohlfahrtswirkun­gen des Waldes, die Förderung der Forstwirtschaft sowie die Erhaltung und nachhal­tige Nutzung forstgenetischer Ressourcen. Dabei sind wissenschaftliche Erkenntnisse und forstliche Erfahrungen einzubeziehen.

Mit dem BFW-Gesetz 2004 wurde das Bundesamt für Wald namentlich geschaffen und wurde der hoheitliche Wirkungsbereich ua mit der Übertragung der Vollzugsaufgaben des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes festgelegt. Daher hat nunmehr in allen dies­bezüglichen Bestimmungen die Wortfolge „und Forschungszentrum“ zu entfallen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf

- Art. 10 Abs. 1 Z 2 („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) im Hinblick auf die Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut,

- Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) im Hinblick auf die Regelungen über die Ge­bühren,

- Art. 10 Abs. 1 Z 8 („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“) und

- Art. 10 Abs. 1 Z 10 („Forstwesen“) des B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Z 2 lit.c):

In der Begriffsbestimmung wird nunmehr die Bezeichnung „Wildlinge“ ausdrücklich an­geführt.

Zu Z 2 (§ 2 Z 16 lit.a):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 5):

Bei der Kategorie „quellengesichert“ wird nunmehr auch eine Verordnungsermächti­gung geschaffen, um das Zulassungszeichen zu definieren.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 1, 2 und 7):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 9):

Neue VO-Ermächtigung, damit in Saatguterntebeständen nur bestimmte Baumarten als Wildlinge geworben werden können.

Zu Z 6 bis Z 8 (§ 8, § 10, § 11):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 9 (§ 12 Abs. 1 Z 1):

Die Meldefrist des beabsichtigten Erntetermins wurde von einem Monat auf „eine Wo­che“ verkürzt.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 4 Z 7):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

 


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